Beurkundungen durch das Jugendamt

Für bestimmte Willenserklärungen verlangt das Gesetz die Einhaltung einer bestimmten Form, damit sie wirksam wird. Unter einer Beurkundung versteht man die Anfertigung einer Niederschrift über diese Willenserklärungen in der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Beurkundungen können nur von Stellen durchgeführt werden, die hierzu durch Gesetz ermächtigt sind.

Folgende Erklärungen können laut § 59 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe i.V.m. dem Beurkundungsgesetz und zugehörigen Verordnungen durch das Jugendamt beurkundet werden:

  • Vaterschaftsanerkennung (auch vorgeburtlich möglich)
  • Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung auch vorgeburtlich möglich)
  • Zustimmungserklärung des Scheinvaters (Ex – Ehemann) zur Vaterschaftsanerkennung
  • Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters
  • Mutterschaftsanerkennungen (z. B. bei italienischen Staatsangehörigen)
  • Sorgeerklärung (auch vorgeburtlich möglich)
  • Erstfestsetzung einer Unterhaltsverpflichtung
  • Änderung einer Unterhaltsverpflichtung
  • Widerruf der Vaterschaftsanerkennung
  • Bereiterklärung der Adoptionsbewerber zur Annahme eines Kindes
  • Widerruf der Einwilligung des Kindes in die Annahme als Kind
  • Erklärung des Vaters über den Verzicht auf die Übertragung der Sorge

Wichtige Hinweise

Zur Vermeidung längerer Wartezeiten werden Termine für die Beurkundung vergeben. Bitte wenden Sie sich rechtzeitig vor dem von Ihnen gewünschten Termin telefonisch an die Urkundsperson unter der Telefonnummer 03447 586-515 oder -504, -501, -509, -519.

Sie können dann vorab gleich mit uns klären, welche Unterlagen für die Beurkundung erforderlich sind.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass sich Termine verschieben können, falls eine vorher stattfindende Beurkundung unvorhergesehen mehr Zeit in Anspruch nimmt.

Für Bürgerinnen und Bürger, die nicht ausreichend deutsch sprechen, ist für die Beurkundung unbedingt ein Dolmetscher erforderlich. Dieser muss nicht beeidigt sein. Die Einschätzung über die erforderlichen Deutschkenntnisse trifft die Urkundsperson.

Hierfür können nicht herangezogen werden:

  • Ehegatten oder Lebenspartner
  • Eltern oder Kinder
  • Geschwister
  • Schwager oder Schwägerin
  • Schwiegereltern
  • der andere Elternteil

Kosten

Die Beurkundung der oben aufgeführten Erklärungen beim Jugendamt ist kostenfrei. Kosten für einen gegebenenfalls erforderlichen Dolmetscher können jedoch nicht übernommen werden.

Schriftliche Auskunft aus dem Sorgeregister

Die Mutter, die mit dem Vater des Kindes bei dessen Geburt nicht verheiratet ist, kann vom zuständigen Jugendamt eine schriftliche Auskunft erhalten, dass keine Eintragungen im Sorgeregister vorliegen.

Diese Bescheinigung dient der Mutter im Rechtsverkehr mit Behörden, Banken, gegenüber Kindergärten, Schulen, Ärzten etc. als Nachweis, dass ihr im Umkehrschluss die alleinige Sorge für ihr Kind zusteht.

Die Bescheinigung über die Auskunft aus dem Sorgeregister können Sie per E-Mail/Fax unter Beibringung der Geburtsurkunde für das Kind und Ihrer Legitimation (Personalausweis-Kopie) oder persönlich während der Sprechzeiten anfordern.

Den Antrag finden Sie hier auf dieser Seite im Downloadbereich. Alle Informationen zum Schutz personenbezogener Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.