Landschaftssaal
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Kreistag

Organe des Landkreises

Der Landkreis wird durch den Kreistag und den Landrat nach den Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung verwaltet. Die Sitzungen des Kreistages finden im Landratsamtsgebäude Lindenaustraße 9 in Altenburg statt.

Landrat

Der Landrat vertritt und repräsentiert den Landkreis nach außen. Er wurde für die Dauer von sechs Jahren von den Bürgerinnen und Bürgern direkt gewählt. Vertreter des Landrates sind der hauptamtliche Beigeordnete sowie die zwei ehrenamtlichen Beigeordneten des Landkreises. Der Landrat vollzieht die Beschlüsse des Kreistags und seiner Ausschüsse. Er hat den Kreistag über alle wichtigen, den Landkreis und seine Verwaltung betreffenden Angelegenheiten zu unterrichten.

Der Landrat leitet die Kreisverwaltung. Er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben, für den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Kreisverwaltung. Er regelt in eigener Verantwortung die Geschäfte der Verwaltung. Der Landrat ist allein zuständig bei laufenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises, die für den Landkreis keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen. Zuständig ist der Landrat auch für die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises. Diese Aufgaben sind grundsätzlich Pflichtaufgaben. Es sind staatliche Aufgaben, die hauptsächlich den einheitlichen Vollzug von Bundes- und Landesgesetzen betreffen, z. B. Bauaufsicht, Gewerberecht, Natur- und Umweltschutz, Fahrerlaubniswesen usw.

Die letzte Landratswahl fand am 26. Mai 2024 statt, bei der Heiko Philipp und Uwe Melzer die meisten Stimmen erhielten. Die Stichwahl fand am 9. Juni 2024 statt. Dabei erhielt Uwe Melzer 55 Prozent der abgegebenen Stimmen gegenüber Heiko Philipp mit 45 Prozent und wurde als Landrat wiedergewählt.

Kreistag

Landratsamtsgebäude Lindenaustraße 9 in Altenburg

Der Kreistag besteht aus dem Landrat und 46 ehrenamtlichen Kreistagsmitgliedern. Die Kreistagsmitglieder werden von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahlen zum Kreistag fanden am 26. Mai 2024 statt.

Der Kreistag beschließt über die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises, soweit er nicht die Beschlussfassung einem beschließenden Ausschuss übertragen hat oder der Landrat zuständig ist. Die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises sind überörtliche Angelegenheiten, deren Bedeutung über das Kreisgebiet nicht hinausgeht. Dies betrifft vor allem eine große Anzahl von Pflichtaufgaben wie z.B. Abfallentsorgung, Bewilligung von Sozialleistungen, überörtlicher Personennahverkehr, Schulträgerschaft, Jugendhilfe, Kreisstraßen sowie freiwillige Aufgaben, z.B. in der Wirtschaftsförderung, in der Kultur, im Fremdenverkehr, in der Musikschule und der Volkshochschule.

Die Sitzungen des Kreistages sind öffentlich. Zu Beginn jeder regulären Sitzung haben die Einwohner des Landkreises die Möglichkeit, sich mit Fragen, die Angelegenheiten des Landkreises betreffen, an den Kreistag bzw. den Landrat zu wenden.

Die Sitzungen des Kreistages werden vom Vorsitzenden Christian Gumprecht geleitet, bei dessen Verhinderung von seinen Stellvertretern Frank Tempel und Klaus-Peter Liefländer.

Die nächsten Termine des Kreistages sowie der Ausschüsse finden sie im Sitzungskalender.

Die Kreistagsmitglieder üben ihr Ehrenamt nach dem Gesetz und ihrer freien, dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung aus. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Die Zahl der zu wählenden Kreistagsmitglieder ist abhängig von der Einwohnerzahl des Landkreises. Im Landkreis Altenburger Land beträgt die Zahl der Kreistagsmitglieder z. Z. 46, hinzu kommt der Landrat. Der Landrat gehört keiner Fraktion an.

Sitzverteilung im Kreistag des Landkreises Altenburger Land nach der Wahl am 26. Mai 2024

Landrat: 1 Sitz

Fraktionen:

AfD: 14 Sitze

CDU/FDP: 14 Sitze

SPD/BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: 6 Sitze

Die LINKE: 5 Sitze

Starke Heimat: 4 Sitze

Die Regionalen: 3 Sitze


Gesamt: 47 Sitze

Kreistag Sitzverteilung ab 1. Juni 2024


Mitglieder des Kreistages, die derselben Partei, politischen Vereinigung oder politischen Gruppierung angehören, können sich zu einer Fraktion zusammenschließen. Eine Fraktion muss mindestens aus drei Mitgliedern bestehen.