Beratung zum Kindesunterhalt

Anspruch des Kindes auf Unterhalt

Jedes Kind hat gegenüber seinen Eltern einen Anspruch auf Unterhalt. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, kommt seiner Unterhaltspflicht in Form von Pflege und Erziehung des Kindes nach (Betreuungsunterhalt). Der andere Elternteil erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung durch monatliche Geldleistungen (Barunterhalt).

Grundsätzlich haben Kinder bis zum Ende der Ausbildung (wirtschaftliche Selbständigkeit) Anspruch auf Unterhalt.

Unterhaltsberechnung nach der Düsseldorfer Tabelle

Wie hoch der Unterhaltsanspruch im Einzelfall ist, hängt vom Alter des Kindes, dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und der Anzahl der Unterhaltsberechtigten ab.

Die Berechnung erfolgt anhand der Düsseldorfer Tabelle. Diese ist aus einem Unterhaltsurteil einer Düsseldorfer Berufungszivilkammer aus dem Jahr 1962 entstanden. Ihre bundesweite Anwendung beruht auf dem Verfassungsgrundsatz der Gleichbehandlung. Die Düsseldorfer Tabelle ist mit allen Oberlandesgerichten des Bundesgebiets abgestimmt.

Die Düsseldorfer Tabelle sieht für minderjährige Kinder drei Altersstufen vor:

  • bis 5 Jahre
  • 6 bis 11 Jahre
  • 12 bis 17 Jahre

Eine neue Altersstufe beginnt jeweils zum Ersten des Monats, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.

Für die Einstufung in die verschiedenen Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle ist das durchschnittliche Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils maßgeblich.

Bei der Einstufung in eine Einkommensgruppe ist zu beachten, dass die Düsseldorfer Tabelle Richtsätze ausweist, die sich auf einen Unterhaltspflichtigen mit insgesamt zwei unterhaltsberechtigten Angehörigen beziehen.

Bei einer größeren oder geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere oder höhere Gruppen angemessen sein. Der jeweilige Bedarfskontrollbetrag aus der Düsseldorfer Tabelle hilft bei der Einstufung.

Die Mindestunterhaltssätze errechnen sich aus einer steuerrechtlichen Größe, dem sogenannten sächlichen Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag). Dies ist in § 1626 a BGB geregelt.

Die Eltern können sich nur unter Einschränkungen darauf berufen, dass sie nicht in der Lage sind, das Kind zu unterhalten. Sie sind vielmehr verpflichtet, alle verfügbaren Mittel gleichmäßig zu ihrem und des Kindes Unterhalt zu verwenden.

Unterhaltshöhe nach Kindergeldanrechnung

Seit 1.1.2008 kann der unterhaltspflichtige Elternteil eines minderjährigen Kindes die Hälfte des Kindergeldes vom errechneten Richtsatz aus der Düsseldorfer Tabelle abziehen. Dies ist in § 1612b BGB geregelt.

Unterhaltstitel

Das unterhaltsberechtigte Kind bzw. dessen gesetzlicher Vertreter kann die Titulierung des Unterhaltsanspruches in vollstreckbarer Form verlangen. Dies gilt auch dann, wenn der Pflichtige den Unterhalt regelmäßig, pünktlich und in vollem Umfang bezahlt.

Ein Unterhaltstitel ist z.B. eine Jugendamtsurkunde, eine notarielle Verpflichtungserklärung oder eine gerichtliche Festsetzung in Form eines Vergleichs, Urteils, Beschlusses oder einer einstweiligen Anordnung.

Für die Formulierung des Unterhaltstitels gibt es drei verschiedene Möglichkeiten:

  • Das Kind kann den Unterhalt als statischen Unterhalt verlangen. Im Unterhaltstitel steht dann ein Festbetrag.
  • Das Kind kann verlangen, dass der Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts einer bestimmten Altersstufe festgesetzt wird. In diesem Fall erhöht sich innerhalb dieser Altersstufe der geschuldete Unterhalb bei einer Änderung der Mindestunterhaltssätze automatisch.
  • Das Kind kann den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe verlangen. Hier ändert sich der Unterhalt bei jeder Änderung der Mindestunterhaltssätze sowie beim Erreichen der nächsten Altersstufe automatisch.

Informationen über Beurkundung beim Jugendamt Altenburg finden Sie unter Beurkundung durch das Jugendamt.

Unterhalt für die Vergangenheit

Unterhalt für die Vergangenheit kann bereits ab dem Zeitpunkt gefordert werden, zu dem der Pflichtige (nachweisbar) zum Zweck der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, Auskunft über sein Einkommen und sein Vermögen zu erteilen. Gemeint sind hierbei Fälle, in denen der Unterhaltsanspruch bisher nicht oder eventuell zu niedrig festgesetzt ist.

Bei Vorliegen besonderer Umstände kann der Unterhalt für die Vergangenheit auch ohne Aufforderung zur Auskunftserteilung oder Inverzugsetzung verlangt werden:

  • Bei einem unregelmäßigen, außergewöhnlich hohen Unterhaltsbedarf (Sonderbedarf)
  • Wenn das Kind bisher aus rechtlichen Gründen an der Geltendmachung des Unterhalts gehindert war, z. B. weil die Vaterschaft bisher nicht festgestellt war
  • Wenn das Kind bisher aus Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen (z. B. Auslands- oder unbekannter Aufenthalt) an der Geltendmachung des Unterhalts gehindert war

Volljährige Kinder

Bei volljährigen Kindern wird grundsätzlich das Einkommen beider Elternteile zur Unterhaltsberechnung herangezogen. Jeder Elternteil haftet anteilig für den Unterhalt des Kindes.

Wenn das volljährige Kind noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, wird der Unterhaltsbedarf nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle berechnet.

Für volljährige Kinder mit eigenem Haushalt wird derzeit ein Unterhaltsbedarf in Höhe von 930 € angesetzt. Darin enthalten sind Kosten für Unterkunft und Heizung bis zu 410€. Bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern kann von dem Betrag abgewichen werden.

Auf den Unterhaltsbedarf werden Einkünfte des Kindes, auch das Kindergeld, BAföG-Darlehen und Ausbildungsbeihilfen (gekürzt um ausbildungsbedingte Aufwendungen: Pauschale derzeit 100 €) angerechnet.

Nähere Informationen zum Unterhalt für volljährige Kinder und zur Ermittlung des Haftungsanteils finden Sie in der Düsseldorfer Tabelle.

Junge Volljährige können sich in Unterhaltsangelegenheiten bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres vom Jugendamt beraten lassen.

Unterhalt für die Mutter/den Vater aufgrund der Geburt

Der Vater des Kindes hat der Mutter unter Umständen im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren.

Falls die Mutter vor der Geburt aufgrund der Schwangerschaft oder nach der Geburt wegen einer durch die Schwangerschaft bzw. Entbindung verursachten Krankheit nicht arbeiten kann, hat sie für die Dauer von vier Monaten vor Geburt bis drei Jahren nach der Geburt (in Ausnahmefällen auch länger) einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater des Kindes. Das gleiche gilt, wenn sie wegen der Pflege und Erziehung des Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Falls der Vater das Kind betreut, steht ihm dieser Unterhaltsanspruch der Mutter gegenüber zu.

Der Vater ist verpflichtet, die Kosten der Entbindung sowie die infolge Schwangerschaft oder Entbindung weiter entstehenden Kosten zu erstatten. Das gilt nicht, soweit die Kosten durch Leistungen des Arbeitgebers oder durch Versicherungsleistungen gedeckt werden.

Auch die Verpflichtung zur Erfüllung des Unterhaltsanspruches aus Anlass der Geburt kann beim Jugendamt beurkundet werden.