Beistandschaft & Vaterschaftsfeststellung
Die Beistandschaft ist ein kostenloses Hilfsangebot des Jugendamtes bei der Feststellung der Vaterschaft und/oder der Geltendmachung des Kinderunterhaltes. Sie schafft für alle alleinerziehenden Elternteile die Möglichkeit, auf freiwilliger Grundlage für Vaterschafts- und Unterhaltsangelegenheiten die Hilfe des Jugendamtes in Anspruch zu nehmen.
Wer kann eine Beistandschaft erhalten?
Die Beistandschaft kann jeder Elternteil beantragen, dem die elterliche Sorge für das Kind allein zusteht. Auch bei gemeinsamer elterlichen Sorge kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, eine Beistandschaft beantragen. Die elterliche Sorge für ein Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, hat die Mutter allein. Erklären die Eltern, die Sorge gemeinsam ausüben zu wollen, so steht ihnen die Sorge gemeinsam zu. Solche Erklärungen müssen öffentlich beurkundet werden, was zum Beispiel beim Jugendamt erfolgen kann. Sind die Eltern miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu. Die Beistandschaft tritt unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Kindes ein. Voraussetzung ist allerdings, dass das Kind minderjährig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Wie erhalte ich einen Beistand für mein Kind?
Es genügen ein schriftlicher Antrag sowie ein persönliches Vorsprechen beim Fachdienst Unterhalt und Beurkundung.
Wozu brauche ich einen Beistand?
Der Beistand hat zwei Aufgaben:
- die Feststellung der Vaterschaft und/oder
- die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
In den meisten Fällen ist die Vaterschaftsfeststellung auch dann kein Problem, wenn die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind. Die Vaterschaft besteht in diesen Fällen allerdings erst, wenn sie anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Der Vater kann seine Vaterschaft bereits vor der Geburt des Kindes anerkennen. Die Anerkennung muss öffentlich beurkundet werden; dies ist beim Jugendamt oder Standesamt kostenfrei möglich. Mit der Anerkennung und Zustimmung der Kindesmutter zur Anerkennung ist die Vaterschaftsfeststellung rechtswirksam. Das Jugendamt bietet seine Hilfe aber auch zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes an.
Der Beistand prüft das Einkommen Unterhaltspflichtiger und errechnet die zu ermittelnde Höhe des Unterhalts. Die freiwillig erklärte Unterhaltsverpflichtung ist beim Jugendamt zu beurkunden. Ist der Unterhalt strittig, so vertritt der Beistand das Kind im gerichtlichen Unterhaltsverfahren. Der Inhaber der elterlichen Sorge ist dadurch von der häufig auch psychisch belastenden Unterhaltsklage entbunden. Wenn Unterhaltspflichtige nicht zahlen kann, kümmert sich der Beistand auch um die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche (z. B. durch Lohnpfändung). Alle in diesem Zusammenhang anfallenden Tätigkeiten des Jugendamtes sind kostenlos.
Wann kann die Beistandschaft beantragt werden?
Die Beistandschaft kann bereits vor der Geburt des Kindes beantragt werden, wenn die werdende Mutter nicht verheiratet ist. Nach der Geburt kann sie jederzeit bis zur Volljährigkeit des Kindes beantragt werden.
Wird die elterliche Sorge durch die Beistandschaft eingeschränkt?
Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt.
Wann endet die Beistandschaft?
Die Beistandschaft endet, wenn der antragstellende Elternteil dies schriftlich verlangt. Die Beistandschaft endet auch, wenn der die Beistandschaft beantragende Elternteil die elterliche Sorge verliert, bei Eintritt der Volljährigkeit des Kindes und bei Umzug des Kindes ins Ausland.