Untere Wasserbehörde
Die vorrangige Aufgabe der Wasserbehörde ist es, die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung zu schützen.
Hierzu zählt unter anderem die Genehmigung und Überwachung von Gewässerbenutzungen, von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern, von Gewässerausbaumaßnahmen und von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Auch der Schutz der Überschwemmungsgebiete, der Erhalt der ökologischen Funktion der Gewässer und die Anordnung und Koordinierung von Maßnahmen bei Gewässerverunreinigungen gehören zu den Aufgaben der Wasserbehörde.
Das Landratsamt Altenburger Land als zuständige untere Wasserbehörde für unseren Landkreis ist zuständig für die Durchführung wasserrechtlicher Verfahren und den Vollzug der wasserrechtlichen Rechtsgrundlagen, hierzu zählen das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und das Thüringer Wassergesetz (ThürWG).
-
Aktuelle Informationen
Allgemeinverfügung des Landkreises Altenburger Land – Wasserentnahme 2022 (aufgehoben am 27. April 2023 siehe Pressemitteilung: Allgemeinverfügung zur Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern wird aufgehoben)
-
Überschwemmungsgebiete/ Hochwasserschutz
- das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
- die Errichtung oder Erweiterung von baulichen Anlagen, dazu zählen auch Bauwerke, die im Baurecht verfahrensfrei sind.
- das Lagern oder Ablagern von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können
- das Umwandeln von Grünland in Ackerland,
- das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen
- das Lagern, Umschlagen, Abfüllen, Herstellen, Behandeln, Aufbringen von wassergefährdenden Stoffen, ausgenommen der fachgerechte im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft
- die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen
- formloser Antrag
- Erläuterungsbericht
- Übersichtsplan
- Katasteramtliche Flurkarte
- Lageplan
- Entwurfszeichnungen
- Längs- und Querschnitte
- Hydraulische Berechnung und Nachweisführung der Unbedenklichkeit
- eventl. statische Berechnung
- Angabe der Baukosten
Die Überschwemmungsgebiete sollen aus Gründen des Hochwasserschutzes nicht verändert werden und sind von Bebauungen freizuhalten. Deshalb sind bauliche Maßnahmen in Überschwemmungsgebieten grundsätzlich verboten.
In einigen Fällen kann von diesem Verbot eine Befreiung erteilt werden. Zuständig hierfür ist das Landratsamt Altenburger Land als zuständige untere Wasserbehörde.
Die Hochwasserkatastrophen der letzten Jahre zeigen, dass der vorsorgende Hochwasserschutz eine wichtige Aufgabe im Bereich der Wasserwirtschaft darstellt. Zum Schutz vor Hochwassergefahren wurden Überschwemmungsgebiete festgesetzt bzw. vorläufig gesichert, die bei Hochwasser überflutet werden.
In diesen festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten sind unter anderem folgende Maßnahmen untersagt:
Eine Befreiung von den Verbotsbestimmungen kann nur in einzelnen Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen. Z. B. wenn durch die beantragte Maßnahme der Hochwasserschutz nicht gefährdet wird oder bereits ein Baurecht besteht. Die gesetzlichen Regelungen finden sich in den §§ 78, 78a und 78b WHG. Es empfiehlt sich, die Angelegenheit vor der Antragstellung mit der zuständigen Behörde abzuklären.Wissenswertes zum Thema:
Im Landkreis Altenburger Land gibt es festgesetzte bzw. vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete an der Pleiße, dem Gerstenbach, der Sprotte, der Blauen Flut und der Schnauder. Ob Ihr Grundstück betroffen ist, können Sie über den Kartendienst des TLUBN oder das Geoportal Thüringen erfahren.
Erforderliche UnterlagenDer Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Befreiung einschließlich der einzureichenden Unterlagen soll alle Angaben enthalten, die notwendig sind, um die Auswirkungen der Maßnahme auf ein Hochwassergeschehen beurteilen zu können. Die Maßstäbe der einzelnen zeichnerischen Darstellungen sind so zu wählen, dass eine eindeutige Darstellung gewährleistet ist.
Vorzulegen sind in 2-facher analoger Ausfertigung und einmal digital:
Vor der Erarbeitung der entsprechenden Genehmigungsunterlagen empfehlen wir eine Abstimmung mit der unteren Wasserbehörde.
Formulare / Merkblätter: -
Trinkwasserschutzgebiete
Im Interesse der öffentlichen Trinkwasserversorgung werden zum Schutz des Grundwassers Trinkwasserschutzgebiete durch Rechtsverordnungen festgesetzt.
Die Wasserschutzgebiete werden in drei Schutzzonen (I - Fassungszone, II - engere Schutzzone, III - weitere Schutzzone) unterteilt. Die jeweiligen Verbote und Nutzungsbeschränkungen zum Grundwasserschutz sind in der jeweiligen Schutzgebietsverordnung festgelegt.
Die untere Wasserbehörde ist zuständig für deren Überwachung und kann Befreiungen von Verboten und Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungsverpflichtungen erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.
Die meisten Trinkwasserschutzzonen wurden nach DDR-Wasserrecht festgesetzt und gelten weiter im Sinne des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) und des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Es gelten somit im Grundsatz die in diesen Schutzgebietsbeschlüssen enthaltenen Verbote und Beschränkungen fort und sind weiterhin anzuwenden.
Auskunft zur Lage in Trinkwasserschutzgebieten und die gültigen Verbote und Nutzungsbeschränkungen erteilen die zuständigen Mitarbeiter.
Formulare / Merkblätter:
Weiterführende Informationen finden Sie unter folgenden Links: -
Baumaßnahmen am Gewässer
- Brücken und Stege über ein Gewässer
- Durchlässe von Gewässern
- Ufermauern, Schutzmauern und sonstigen Uferbefestigungen
- Gebäude, Schuppen, Unterstellungen, etc. im Gewässerrandstreifen
- Dämme, Verwallungen, Geländeauf- oder abträge
- Einfriedungen (z.B. Zaunanlagen)
- Düker, Kabelleitungen, etc.
- Baum- und Strauchpflanzungen
- Antrag
- Erläuterungsbericht
- Übersichtsplan
- Katasteramtliche Flurkarte
- Lageplan
- Bauwerkszeichnungen
- Längs- und Querschnitte
- Hydraulische Berechnung
- statische Berechnungen
- Angabe der Baukosten
Für die Errichtung, die wesentliche Änderung oder die Beseitigung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern ist eine wasserrechtliche Genehmigung gemäß § 28 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) erforderlich. Für die Erteilung dieser Genehmigung ist das Landratsamt Altenburger Land als zuständige Untere Wasserbehörde für alle Gewässer, zuständig. Von dieser Zuständigkeit sind allerdings Anlagen an der Pleiße ausgenommen. Derartige Anlagen werden, da es sich bei der Pleiße um ein Gewässer erster Ordnung handelt, vom Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) als Obere Wasserbehörde genehmigt.
Die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von Anlagen in, an, über oder unter Gewässern kann nachteilige Einwirkungen auf den Wasserabfluss und die Ökologie des Gewässers haben. Außerdem sind Gewässer in einem natürlichen oder naturnahen Zustand zu erhalten oder dahingehend zu entwickeln. Aus diesen Gründen bedürfen Anlagen in, an, über oder unter einem Gewässer einer Genehmigung nach § 28 ThürWG.
Welche Anlagen sind genehmigungspflichtig?
Bei Brücken und Durchlässen ist neben der hydraulisch ausreichenden Bemessung ebenfalls zu beachten, dass die überbaute Gewässerstrecke so kurz wie möglich zu halten ist. Die Gewässersohle ist stets natürlich zu gestalten. Bei Rohrdurchlässen ist besonders darauf zu achten, dass sich eine Sohle aus natürlichem Sediment bilden kann.Die Errichtung von Anlagen im Randbereich eines Gewässers bzw. im Gewässerrandstreifen sind grundsätzlich untersagt. Der Gewässerrandstreifen beträgt innerorts ab der Böschungsoberkante landeinwärts 5 Meter. Im Außenbereich umfasst er landwärts 10 Meter. In besonderen Fällen kann der Abstand auch größer sein.
Erforderliche Unterlagen
Der Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung einschließlich der einzureichenden Unterlagen soll alle Angaben enthalten, die notwendig sind, um die Auswirkungen der Maßnahme auf das betroffene Gewässer einschließlich der Ökologie beurteilen zu können. Die Maßstäbe der einzelnen zeichnerischen Darstellungen sind so zu wählen, dass eine eindeutige Darstellung gewährleistet ist.
Vorzulegen sind in 2-facher analoger Ausfertigung und einmal digital:
Vor der Erarbeitung der entsprechenden Genehmigungsunterlagen empfehlen wir eine Abstimmung mit der unteren Wasserbehörde.
Formulare / Merkblätter:Antrag auf Genehmigung von Anlagen an, in, unter oder über oberirdischen Gwässern und im Uferbereich
-
Gewässerbenutzungen (Oberflächengewässer, Grundwasser)
- das Entnehmen und Ableiten von Grundwasser und Wasser aus oberirdischen Gewässern (Wasserentnahmen)
- das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern
- das Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer und in das Grundwasser (z.B. Einleitungen von vorgereinigtem Abwasser direkt in ein Oberflächengewässer oder in das Grundwasser)
- das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf den Zustand des Gewässers oder auf den Wasserabfluss auswirkt
- Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen
- Baden, Tauchen mit und ohne Atemgerät
- Schöpfen mit Handgefäßen
- Eissport und Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft
- Tränken von Vieh (jedoch nur ohne nachhaltige Beeinträchtigung der Uferbereiche!)
- das direkte Einleiten von nicht verunreinigtem Niederschlagswasser, das nicht von gewerblich oder öffentlich genutzten Flächen abgeleitet wird. (Hinweis: die Errichtung einer Einleitstelle bedarf der wasserrechtlichen Genehmigung gemäß § 28 ThürWG)
- das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für Zwecke des nicht gewerbsmäßigen Gartenbaus zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit
- das Entnehmen, Zutagefördern oder Ableiten von Grundwasser für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, sofern die entnommene Menge 2000 Kubikmeter im Kalenderjahr pro Entnahmestelle nicht überschreitet
- für den Haushalt, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebes oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck
- das Einleiten von Niederschlagwasser in das Grundwasser durch schadlose Versickerung, sofern die Vorgaben der Thüringer Niederschlagswasserversickerungsverordnung eingehalten werden
- gewöhnliche Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke
Grundsätzlich bedürfen Gewässerbenutzungen gemäß § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) einer wasserrechtlichen Erlaubnis durch die zuständige Wasserbehörde. In den meisten Fällen ist die untere Wasserbehörde zuständig.
Benutzungen von Gewässern im wasserwirtschaftlichen Sinne sind gemäß § 9 WHG:
Im Sinne des sogenannten "Gemeingebrauchs" darf gemäß § 25 WHG i.V.m. § 25 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) jedermann oberirdische Gewässer (mit Ausnahme von Talsperren, die der öffentlichen Trinkwasserversorgung dienen) zum:
ohne wasserrechtliche Erlaubnis benutzen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften oder Rechte anderer entgegenstehen bzw. Befugnisse anderer dadurch beeinträchtigt werden. So ist in Hofräumen, Betriebsgrundstücken, Gärten und Parkanlagen dieser Gemeingebrauch nur für Befugte zulässig.Eine wasserrechtliche Erlaubnis ist zudem gemäß § 46 WHG i.V.m. § 39 ThürWG nicht erforderlich für
wenn durch die Benutzung keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer zu erwarten sind. Die beabsichtigte Erschließung des Grundwassers ist der unteren Wasserbehörde gemäß § 49 WHG anzuzeigen.Für die Niederbringung von Bohrungen zur Installation von Erdwärmesonden gilt folgendes:
Die Bohrungen sind bei der unteren Wasserbehörde anzuzeigen. Die untere Wasserbehörde erlässt einen wasserrechtlichen Zulassungsbescheid und beteiligt im Verfahren das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) in Jena, soweit für den jeweiligen Vorhabenstandort eine Einzelfallprüfung erforderlich ist. Diese Stellungnahme ist für den Antragsteller gebührenpflichtig. Das TLUBN hat auf seiner Internetseite ein Auskunftssystem (https://umweltinfo.thueringen.de/geothermie/geothermie.html) in Form einer interaktiven Übersichtskarte zur Verfügung gestellt, auf der jeder Interessierte bereits vorab kostenfrei und grundstücksgenau eine überschlägige Einschätzung der wasserwirtschaftlichen und hydrogeologischen Rahmenbedingungen an seinem jeweiligen Vorhabenstandort erhalten kann. Dies gilt für Bohrungen mit einer Endtiefe bis 100 m. Tiefere Bohrungen unterliegen zusätzlich bergrechtlichen Regelungen und sind dem TLUBN in der Außenstelle Gera anzuzeigen. Die Grundwasserentnahme für eine Wasser-Wasser-Wärmepumpe ist in jedem Fall gemäß §§ 8, 9, 10 Wasserhaushaltsgesetz erlaubnispflichtig.
Formulare / Merkblätter:Antrag auf Erlaubnis zur thermischen Nutzung von Wasser
Antrag auf Erlaubnis zum Aufstauen, Absenken und Umleitung von Grundwasser
Antrag auf Erlaubnis zum Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser
Weiterführende Informationen finden Sie unter folgenden Links:
-
Gewässerunterhaltung/ Gewässerausbau
Die Unterhaltung der Gewässer ist eine öffentlich- rechtliche Verpflichtung. Sie dient dem Ziel, das natürliche Erscheinungsbild sowie die ökologischen Funktionen der Gewässer zu erhalten, zu pflegen und zu fördern. Dazu gehören insbesondere die Erhaltung des Gewässerbettes zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses, die Erhaltung oder die Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss, die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen und aus die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.
Unterhaltungspflichtig für Gewässer erster Ordnung (im Kreis Altenburger Land ist dies nur die Pleiße) ist der Freistaat Thüringen. Für Gewässer zweiter Ordnung obliegt seit 2020 den Gewässerunterhaltungsverbänden (GUV) die Unterhaltung. In unserem Landkreis ist das der GUV Pleiße/Schnauder. Die Zuständigkeit des GUV gilt auch in Fällen, bei denen sich die Ufer- und/oder das Gewässergrundstück in Privateigentum befinden.
Anlagen in, an, unter und über Gewässern sind von ihren Eigentümern oder Besitzern so zu betreiben, dass die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als den Umständen nach unvermeidbar ist. Mehraufwendungen sind dem Unterhaltungspflichtigen zu ersetzen. Gewässerrandstreifen dienen gemäß § 38 Abs.1 WHG der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Sicherung des Wasserabflusses, der Wasserspeicherung und der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen. Gewässerrandstreifen sind zu erhalten.
Gemäß §29 ThürWG beträgt der Gewässerrandstreifen an oberirdischen Gewässern in Thüringen innerhalb von im Zusammenhang bebauter Ortsteile fünf Meter und im Außenbereich zehn Meter. Er bemisst sich ab der Böschungsoberkante, im Übrigen ab der Linie des Mittelwasserstandes. Im Streitfall entscheidet die untere Wasserbehörde. Gemäß § 38 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist im Gewässerrandstreifen die nicht nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können, verboten. Das trifft auch für das häufig festzustellende Ablagern von pflanzlichen Abfällen wie Mähgut, Strauchschnitt oder sonstigen Abfällen im Uferbereich durch Anlieger zu.
Die Anwendung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln ist im Gewässerrandstreifen verboten. Bei einem Gewässerausbau handelt es sich um die Herstellung, die Beseitigung oder die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Zu den wesentlichen Änderungen bzw. Umgestaltungen zählen unter anderem die Offenlegung von Gewässerläufen, Gewässerumverlegungen, Umgestaltungen von Böschungen und Uferbereichen, Vergrößerungen der Wasserfläche, Begradigungen oder Rückführung von Gewässern in eine naturnahe Form.
Der Landkreis Altenburger Land ist als untere Wasserbehörde grundsätzlich für alle Gewässerausbaumaßnahmen im Landkreis mit Ausnahme solcher an der Pleiße zuständig. Der Gewässerausbau bedarf grundsätzlich einer förmlichen wasserrechtlichen Planfeststellung. Besteht jedoch für die jeweilige Ausbaumaßnahme keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses in einem vereinfachten bzw. beschleunigten Verfahren eine Plangenehmigung erteilt werden.
Um das Klarheit über das erforderliche Genehmigungsverfahren zu erlangen, wird die rechtzeitige Kontaktaufnahme mit der unteren Wasserbehörde empfohlen. Die Antragsunterlagen sind vollständig einzureichen und sowohl vom Antragsteller wie auch vom Planer zu unterzeichnen.
-
Abwasserbeseitigung
- Das Niederschlagswasser ist nicht durch häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert, es ist nicht mit anderem Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen vermischt.
- Das Niederschlagswasser fließt von Dachflächen, von Fußgängerbereichen, sonstigen öffentl. Straßen, PKW- Stellplätzen in Wohngebieten sowie Hof- oder Terrassenflächen ab.
- Die Versickerung erfolgt entsprechend den Anforderungen des § 3 ThürVersVO, d.h. in geeigneten Versickerungseinrichtungen flächenhaft über eine Bodenschicht (kein Sickerschacht!).
- Die hinreichende Versickerungsfähigkeit des Bodens ist nachweislich gegeben.
- von Gebäuden und Grundstücken in Industrie- und Gewerbegebieten sowie Sondergebieten nach § 11 Baunutzungsverordnung
- von kupfer-, blei- oder zinkgedeckten Dächern
- von Flächen auf denen mit wassergefährdenden Stoffen, Jauche, Gülle oder Silosickersaft umgegangen wird
Das Einleiten von Abwasser in Oberflächengewässer oder das Grundwasser stellt eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung nach § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar. Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser darf nur erteilt werden, wenn die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist.
Die konkreten Anforderungen an Abwassereinleitungen ergeben sich aus der Abwasserverordnung (AbwV). Abwasser ist nach § 55 Abs.1 WHG so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
Die Erlaubnis gewährt die widerrufliche Befugnis zur Benutzung eines Gewässers zu einem bestimmten Zweck, hier zur Einleitung von Abwasser, in einer nach Art und Maß bestimmten Weise. Sie begründet im Gegensatz zur Bewilligung kein Recht, sondern nur eine öffentlich-rechtliche Benutzungsbefugnis. Die Pflicht zur Abwasserbeseitigung obliegt nach § 47 ThürWG den Gemeinden, in denen das Abwasser anfällt. Die Gemeinden können diese Aufgabe auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, i.d.R. Zweckverbände, übertragen. Sie können sich zur Erfüllung dieser Aufgabe Dritter bedienen. Der Abwasserbeseitigungspflichtige regelt die Modalitäten der Abwasserbeseitigung über eine Satzung.
Häusliches Abwasser
Hat der Abwasserbeseitigungspflichtige öffentliche Aufgabenträger im Einzelfall nicht die Möglichkeit des Anschlusses eines Grundstückes an die öffentliche Kanalisation, so kann er bei der unteren Wasserbehörde einen Antrag auf Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht stellen. In begründeten Fällen geht die Verantwortung für die Abwasserentsorgung auf den jeweiligen Grundstückseigentümer über. Selbiger hat eine den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Grundstückskleinkläranlage zu errichten und betreiben, deren Überlauf in ein Oberflächengewässer oder über Versickerungsanlagen in das Grundwasser eingeleitet wird. Für die Einleitung ist ein Erlaubnisantrag an die untere Wasserbehörde zu richten.
Nur eine vollbiologische Kleinkläranlage nach DIN EN 12566 Teil 3 oder einer vergleichbaren technischen Regel entspricht den anerkannten Regeln der Technik und ist erlaubnisfähig. Mehrkammerausfaulgruben sind nach § 50 ThürWG nur noch als Übergangslösung für die Entwässerung des Grundstücks zulässig, wenn der Anschluss an eine kommunale Kläranlage zum Zeitpunkt des Antrages laut Abwasserbeseitigungskonzept innerhalb von 5 Jahren erfolgt.
Die Pflicht zum Errichten und Betreiben einer den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Grundstückskleinkläranlage gilt auch für Eigentümer von Grundstücken, welche zwar in die Kanalisation entwässern, aber in Gebieten/ Dörfern liegen, die dauerhaft nicht an öffentliche Kläranlagen angeschlossen werden. In diesen Fällen ist die Einleitung in die Kanalisation auf satzungsrechtlicher Grundlage mit dem öffentlichen Aufgabenträger zu regeln.
Der Freistaat Thüringen unterstützt die Sanierung von Kleinkläranlagen mit Fördermitteln.
Für die Nachrüstung oder den Ersatzneubau von Kleinkläranlagen können demzufolge beim zuständigen öffentlichen Aufgabenträger (Gemeinde/ Zweckverband) Fördermittel beantragt werden. Neben direkten Zuschüssen besteht auch die Möglichkeit der Gewährung eines Darlehens. Das zu entwässernde Grundstück muss sich dafür in einem Gebiet befinden, das nach dem § 48 Abs. 2 ThürWG öffentlich bekannt gemachten aktuellen Abwasserbeseitigungskonzept durch den kommunalen Aufgabenträger dauerhaft nicht an eine öffentliche Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen werden soll.
Nicht zuwendungsfähig sind hingegen Aufwendungen für Kleinkläranlagen für die abwassertechnische Ersterschließung von Grundstücken sowie für die abwassertechnische Erschließung von Wochenend- und Bungalowsiedlungen, die baurechtlich nicht zum Wohnen zugelassen sind.
Die kommunalen Aufgabenträger (Gemeinden, Zweckverbände) haben ihre nach § 48 Abs. 3 ThürWG in regelmäßigem Abstand zu aktualisierenden Abwasserbeseitigungskonzepte in geeigneter Weise bekannt gegeben. Einsichtnahme ist beim Aufgabenträger für jeden Betroffenen möglich.
Anträge auf Fördermittel sind zu gegebener Zeit an den jeweils zuständigen kommunalen Aufgabenträger zu richten. Die Beantragung muss vor dem Vorhabensbeginn, d.h. vor der Auftragsvergabe erfolgen. Die entsprechenden Formulare erhalten Sie vom Aufgabenträger. Sie finden Sie auch auf der Internetseite der Thüringer Aufbaubank unter Förderprogramme.
Formulare / Merkblätter:
Weiterführende Informationen finden Sie unter folgenden Links:Übersicht Abwasserbeseitungspflichtige im Altenburger Land
Niederschlagswasser
Niederschlagswasser von privaten, nicht gewerblich genutzten Grundstücken kann im Rahmen des Gemeingebrauchs nach § 25 WHG i.V.m. § 25 ThürWG erlaubnisfrei in Oberflächengewässer eingeleitet werden. Die Errichtung des Auslaufbauwerks am Gewässer ist nach § 28 ThürWG genehmigungspflichtig. Diese Genehmigung kann mit z.B. einer Baugenehmigung gebündelt werden.
Die Einleitung von Niederschlagswasser in das Grundwasser ist nach § 1 Thüringer Niederschlagswasserversickerungsverordnung (ThürVersVO) außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten, Wasservorbehaltsgebieten sowie Altlasten- und Altlastenverdachtsflächen ebenfalls erlaubnisfrei möglich, allerdings nur unter folgenden Voraussetzungen:
Eine erlaubnisfreie Versickerung ist hingegen nicht möglich für Niederschlagswasser
Zu beachten ist zudem, dass gemäß § 37 Thüringer Nachbarrechtsgesetz der Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte eines Grundstücks verpflichtet ist, seine baulichen Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser so einzurichten, dass Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft, auf dieses abgeleitet wird oder übertritt. -
Gewerbliches/ Industrielles Abwasser
- Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)
- Umweltbundesamt
- Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz
- Sachverständige nach ThürIndEVO
- Ein Kartendienst ist hinter diesem Link verfügbar
Das aus Gewerbe- bzw. Industriebetrieben stammende Abwasser wird umgangssprachlich oft pauschal als "Industrieabwasser" bezeichnet. Aus wasserrechtlicher Sicht handelt es sich jedoch nur um "Gewerbliches / Industrielles Abwasser", wenn dieses einem der Anhänge 2-57 der Abwasserverordnung zuzuordnen ist. Diese Anhänge beschreiben bestimmte Herkunftsbereiche von Abwasser, welche besondere Anforderungen an dessen Behandlung vor der Einleitung in die öffentliche Kanalisation oder in ein Gewässer stellen.
Typische Beispiele unseres Landkreises hierfür sind "Anhang 49 - Mineralölhaltiges Abwasser", "Anhang 40 - Metallbearbeitung, Metallverarbeitung" oder "Anhang 31 - Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung". Unterschieden werden die Einleitungen von Abwasser in die Direkteinleitung (Einleitung in ein Gewässer) und die Indirekteinleitung (Einleitung in eine Kanalisation). Im Interesse der Reinhaltung erlaubt die untere Wasserbehörde die Benutzung unserer Gewässer für die Einleitung der Abwässer nur unter den gesetzlich geregelten Bedingungen. Weiter kontrolliert die untere Wasserbehörde die Einleiter und lässt deren Abwasser auf dessen Beschaffenheit und Menge überprüfen. Für die Indirekteinleitung von Abwasser der Anhänge 49, 50, 52 und 53 der Abwasserverordnung gilt in Thüringen auch die Thüringer Indirekteinleiterverordnung (ThürIndEVO). Bestimmte Einleitungen werden außerdem nach den Vorgaben der Thüringer Abwassereigenkontrollverordnung (ThürAbwEKVO) überwacht.
Formulare / Merkblätter:
Weiterführende Informationen finden Sie unter folgenden Links:Rechtliche Grundlagen finden Sie hier:
-
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen/ Heizölverbraucheranlagen
- Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)
- Umweltbundesamt
- Liste der Sachverständigen nach AwSV
- Ein Kartendienst ist unter folgendem Link verfügbar
Als "wassergefährdend" werden Stoffe bezeichnet, die aufgrund ihrer physikalischen, chemischen und human- und ökotoxikologischen Eigenschaften dazu in der Lage sind nachteilige Veränderungen der Beschaffenheit eines Wassers herbeizuführen.
Zum Schutz der Gewässer selbst, dazu zählen Oberflächengewässer sowie das Grundwasser, als auch dem damit einhergehenden Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen und Lebensräumen sowie dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung wurde ein Vorsorgeprinzip entwickelt um etwaige Beeinträchtigungen dieser Schutzgüter zu verhindern. Der Gesetzgeber hat dieses Vorsorgeprinzip im Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts, kurz Wasserhaushaltsgesetz (WHG), sowie der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) für alle Bürger der Bundesrepublik festgeschrieben.
Hierbei werden organisatorische und technische Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gestellt um unter anderem Schädigungen von Wasserorganismen, Fischsterben oder eine Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung im Interesse des Wohls der Allgemeinheit zu verhindern. Beispiele für wassergefährdende Stoffe finden sich in unserem Alltag zu Genüge. Ihr Spektrum reicht von Ölen und Kraftstoffen, über Lösemittel und Salze bis hin zu Säuren und Laugen. Ihr Potential zur Beeinträchtigung der Wasserbeschaffenheit wird dabei in 3 Wassergefährdungsklassen eingeteilt.
Die untere Wasserbehörde ist hierbei zuständig für die Überwachung und Durchsetzung der vom Gesetzgeber geregelten Anforderungen an jeglichen Umgang mit diesen Stoffen.
Formulare / Merkblätter:
Weiterführende Informationen finden Sie unter folgenden Links:
Rechtliche Grundlagen zum Thema wassergefährdende Stoffe finden Sie hier:
Weiterführende Informationen finden Sie unter folgenden Links:
Rechtliche Grundlagen finden Sie hier: