Zuständigkeitsfinder

Öffentliche Glücksspiele (Lotterien, Ausspielungen): Veranstaltung - Erlaubnis

Leistungsbeschreibung

Öffentliche Glücksspiele (Lotterien, Ausspielungen) dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis sind verboten.

Für große Lotterien werden solche Genehmigungen nur staatlichen Veranstaltern erteilt. Genehmigungen für kleine Lotterien (Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential), dürfen andern Veranstaltern erteilt werden. Damit kann auch ein privater Veranstalter Lotterien und Ausspielungen (z.B. Tombolas) durchführen, wenngleich mit Blick auf den Inhalt der Veranstaltung und die Person des Veranstalters gewisse Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

So kann eine Erlaubnis zur Veranstaltung einer Lotterie mit geringerem Gefährdungspotenzial insbesondere nur dann erteilt werden, wenn:

  • der Reinertrag gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Zwecken zugutekommt,
  • der Veranstalter die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftssteuergesetz erfüllt,
  • ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechender Spielplan vorgelegt wurde,
  • mit der Veranstaltung keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden.

Hinweis:

Für lokale oder regionale Kleinlotterien wurde durch das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales eine "Allgemeine Erlaubnis für die Veranstaltung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Thüringen" erlassen. Die darin enthaltenen Nebenbestimmungen sind unbedingt zu beachten und einzuhalten, da die Veranstaltung öffentlicher Glücksspiele ohne die Erlaubnis der zuständigen Behörde verboten ist und ein Verstoß gegen dieses Verbot eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit darstellt, aber auch strafrechtlich geahndet werden kann.


Leistungen nach Lebenslagen