Zuständigkeitsfinder

Bauartzulassung für Spielgeräte

Leistungsbeschreibung

Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Geld- und Warenspielgeräte) dürfen nur gewerblich aufgestellt werden, wenn die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ihre Bauart zugelassen hat. Diese Zulassung müssen Sie als Hersteller des Spielgeräts beantragen.

Hinweis: Zulassungen können befristet oder mit weiteren Auflagen verbunden erteilt werden.

Die Zulassung ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn

  • nachträglich Versagensgründe bekannt werden oder
  • der Antragssteller zugelassene Spielgeräte an den im Zulassungsschein bezeichneten Merkmalen verändert.  

Formulare

Der Antrag muss schriftlich mit rechtsverbindlicher Unterschrift des Antragstellers eingereicht werden. Ergänzende technische Beschreibungen können Sie in elektronischer Form beifügen.

Sie erhalten eine Eingangsbestätigung bzw. die Aufforderung, eventuell fehlende Unterlagen nachzureichen.

Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat auf ihren Internetseiten eine Technische Richtlinie veröffentlicht, in der Sie ausführliche Informationen zum genauen Verfahrensablauf, eine detaillierte Beschreibung der erforderlichen Unterlagen sowie ein Antragsmuster finden.

Wenn die Bauart Ihres Spielgerätes zugelassen wird, erhalten Sie einen Zulassungsschein. Für jedes Nachbaugerät der zugelassenen Bauart erhalten Sie auf Antrag einen Zulassungsbeleg und ein Zulassungszeichen.

Der Zulassungsschein enthält folgende Informationen:

  • Bezeichnung des Spielgeräts
  • Name und Wohnort des Zulassungsinhabers
  • Beschreibung des Spielgeräts sowie eventuell Übersichtszeichnungen und Abbildungen
  • Identifikation der verwendeten Hard- und Softwaremodule
  • bei Warenspielgeräten: Bezeichnung der Aufstellplätze sowie der Aufstelldauer
  • gegebenenfalls mit der Zulassung verbundene Auflagen

Der Zulassungsbeleg enthält die Bezeichnung des Spielgeräts, den Namen und Wohnort des Zulassungsinhabers, Beginn und Ende der Aufstelldauer und Hinweise auf Vorschriften, die beim Betrieb des Spielgeräts beachtet werden müssen.

Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt gibt die Zulassung einer Bauart sowie Änderungen, den Widerruf oder die Rücknahme von Zulassungen auf ihren Internetseiten bekannt.

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