Zuständigkeitsfinder

Tierarzt - vorübergehende Ausübung des Berufs im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach Europarecht - melden

Leistungsbeschreibung

Tierärztinnen und Tierärzte, die

  • Angehörige eines EU-Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Staates sind, mit dem ein EU-Assoziierungsabkommen in Kraft getreten ist, und
  • außerhalb Deutschlands in einem dieser Staaten zur Ausübung des tierärztlichen Berufs berechtigt sind und dort rechtmäßig als Tierärztin oder Tierarzt niedergelassen sind,

dürfen den Beruf in Deutschland als Dienstleistungserbringer im Sinne der Vorschriften des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs auch ohne Approbation oder ohne Erlaubnis ausüben.

Sie unterliegen in diesem Fall einer vorherigen schriftlichen Meldepflicht nach § 11a Abs. 2 Bundes-Tierärzteordnung. Die Meldepflicht besteht, wenn Sie zur Erbringung von Dienstleistungen erstmals von einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland wechseln. Die Meldung ist einmal jährlich  zu erneuern, wenn Sie beabsichtigen, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen in Deutschland zu erbringen. Sofern eine vorherige Meldung wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich ist, hat die Meldung unverzüglich nach Erbringung der Dienstleistung zu erfolgen.


Leistungen nach Lebenslagen