Zuständigkeitsfinder

Pflanzenschutzmittel: Anforderungen an Verwender - Überprüfung der Zuverlässigkeit sowie Untersagung

Leistungsbeschreibung

Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist nach dem Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) nur Personen gestattet, die die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten sowie Zuverlässigkeit haben und garantieren können, dass durch den Umgang mit Pflanzenschutzmitteln keine vermeidbaren schädlichen Auswirkungen auf Natur, Mensch und Tier auftreten.

Die Pflanzenschutz-Sachkunde müssen deshalb Personen nachweisen, die

  • Pflanzenschutzmittel in einem Betrieb der Landwirtschaft einschließlich des Gartenbaus oder der Forstwirtschaft oder
  • zum Vorratsschutz anwenden,
  • eine anzeigepflichtige Tätigkeit ausüben (z.B. Pflanzenschutzmittel im Einzelhandel abgeben oder eine gewerbliche Beratung zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln durchführen) oder
  • Personen anleiten bzw. beaufsichtigen, die Pflanzenschutzmittel im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses anwenden, soweit dies zur Ausbildung gehört.

Der genannte Personenkreis ist erst dann zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln befugt, wenn er die dafür erforderlichen besonderen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen vorweisen kann.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ganz oder teilweise verbieten, wenn tatsächlich davon auszugehen ist, dass die betreffende Person die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt , das heißt nicht zuverlässig ist und nicht die für die Anwendung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten aufweist.  


Leistungen nach Lebenslagen