Zuständigkeitsfinder

Tierärztekammer: Mitgliederverzeichnis - Löschung

Leistungsbeschreibung

Jede Tierärztekammer führt ein Mitgliederverzeichnis. Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihrer Kammer die hierzu erforderlichen Angaben zu machen. Art und Umfang der anzugebenden personenbezogenen Daten und vorzulegenden Unterlagen sowie die Dauer der Datenspeicherung regeln die Kammern in ihrer Meldeordnung.

Jedes Kammermitglied ist verpflichtet, innerhalb eines festgelegten Zeitraums (häufig innerhalb eines Monats) der Kammer das Vorliegen von Umständen zu melden, die die Kammermitgliedschaft berühren. Hierzu zählen Beginn, Ende und Veränderungen der beruflichen Tätigkeit sowie jeder Wechsel des Tätigkeitsorts und Wohnsitzes.

Wenn Sie Ihre berufliche Tätigkeit als Tierarzt nicht mehr ausüben oder sich Ihr Hauptwohnsitz ändert, müssen Sie die Löschung aus dem Mitgliederverzeichnis bei der Tierärztekammer beantragen.
Die Urkunde über die Eintragung ist nach erfolgter Löschung zurückzugeben.
Eine Löschung kann auch von der Tierärztekammer veranlasst werden, wenn Tatsachen bekannt werden, dass Sie die Voraussetzungen zur Ausübung des Berufs bzw. zum Führen der Berufsbezeichnung nicht mehr erfüllen.


Leistungen nach Lebenslagen