Zuständigkeitsfinder

Straßenpersonenverkehr - die fachliche Eignung zur Führung eines Unternehmens nachweisen

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie ein Bus-, Taxi- oder Mietwagenunternehmen  oder ein Unternehmen für den gebündelten Bedarfsverkehr eröffnen möchten, benötigen Sie dazu eine Genehmigung der zuständigen Behörde. Eine Voraussetzung ist Ihre fachliche Eignung, die Sie in der Regel durch eine Prüfung nachweisen.

Je nach Art Ihres Unternehmens legen Sie die Prüfung entweder für den Taxi- und Mietwagenverkehr sowie auch für den gebündelten Bedarfsverkehr oder für den Verkehr mit Bussen und den gebündelten Bedarfsverkehr ab.

Soll die beantragte Erlaubnis für Taxen, Mietwagen oder den gebündelten Bedarfsverkehr gelten, hat der Antragsteller einen Nachweis der Fachkunde vorzulegen. Der Nachweis kann durch eine geeignete Stelle geführt werden. Die geeignete Stelle ist für Thüringen noch festzulegen. Auch Art und Umfang des geforderten Fachkundenachweises derzeit nicht abschließend geregelt. Daher wird mangels gesetzlicher Festlegungen bis auf Weiteres auch ohne Vorlage eines Fachkundenachweises eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ausgestellt. Sie erlischt jedoch, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis den Nachweis der Fachkunde nicht spätestens ein Jahr nach landesrechtlicher Bestimmung der geeigneten Stelle bei der Fahrerlaubnisbehörde vorweist.

In der Prüfung müssen Sie die für den Betrieb Ihres Unternehmens notwendigen rechtlichen Kenntnisse, kaufmännischen Grundlagen, Kenntnisse technischer Normen und Vorschriften sowie der Verkehrssicherheit nachweisen. Eine genauere Auflistung finden Sie auch im Orientierungsrahmen, der in den weiterführenden Hinweisen verlinkt ist.

Auf die Prüfung für den Busverkehr sollten Sie sich intensiv inhaltlich vorbereiten, beispielsweise durch einen Vorbereitungskurs oder intensives Selbststudium. Es gibt jedoch keine rechtlichen Voraussetzungen für die Anmeldung zur Prüfung.

Die Prüfung ist eine Gesamtprüfung, die aus zwei schriftlichen und gegebenenfalls einem mündlichen Teil besteht. Das Prüfungsergebnis wird von einem Prüfungsausschuss festgestellt. In beiden schriftlichen Teilen müssen mindestens 50 Prozent der jeweiligen Punktzahl erreicht werden, um zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden. Die Prüfung ist bestanden, wenn auch in der mündlichen Prüfung mindestens 50 Prozent der Punktzahl erreicht wurden und insgesamt mindestens 60 Prozent der Gesamtzahl. Von der mündlichen Prüfung ist befreit, wer mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punktzahl in beiden schriftlichen Teilen und insgesamt mindestens 60 Prozent der Gesamtpunktzahl erreicht hat.

Formulare

  • Formulare: Anmeldung zur Prüfung
  • Onlineverfahren möglich: teilweise
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: ja, zur Prüfung
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Leistungen nach Lebenslagen