Zuständigkeitsfinder

Genehmigung für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf Nichtkulturland nach § 12 (2) PflSchG

Leistungsbeschreibung

Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln außerhalb von Kulturland (landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen) sowie in oder an Gewässern oder Küstengewässern bedarf grundsätzlich einer behördlichen Genehmigung. In begründeten Ausnahmefällen kann der zuständige amtliche Pflanzenschutzdienst auf Antrag hierfür eine Ausnahmegenehmigung erteilen.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist die Anwendung genehmigungsfähig für:

  • Verkehrsflächen (z. B. Schienenwege, Straßen, befestigte Wege, Flugbetriebsflächen, Bürgersteige, Bahnsteige)
  • Anlagen des Militärs, des Bundesgrenzschutzes, der Polizei, der Feuerwehr
  • Anlagen der Energieversorgung (z. B. Umspannanlagen)
  • Sendeanlagen Telekommunikation und Rundfunk
  • Anlagen mit besonderer Korrosions-, Brand- und Explosionsgefahr (Raffinerien, Depots etc.)
  • Sportanlagen, die nicht begrünt sind
  • Betriebsflächen in Ausnahmefällen (Arbeits- und Brandschutz, Objektsicherheit)

Thüringen:
Ausnahmegenehmigungen für den Einsatz von Herbiziden auf Nichtkulturlandflächen im Haus- und Kleingarten werden nicht erteilt.

Formulare

Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 12 (2) Satz 3 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln außerhalb landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Freiflächen (Nichtkulturland)

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