Zuständigkeitsfinder

Ingenieurkammer - Eintragung in das Verzeichnis der Gesellschaften mit Beratenden Ingenieuren (§ 9, § 10 ThürAIKG)

Leistungsbeschreibung

Durch die Ingenieurkammer Thüringen ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts u. a. die Aufgabe übertragen worden, ein Verzeichnis der Gesellschaften mit Beratenden Ingenieuren, soweit es sich hierbei um eine Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH, Aktiengesellschaft) oder eine Partnerschaftsgesellschaft (auch Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung) handelt, zu führen.

Die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis ist darauf ausgerichtet sicherzustellen, dass die in den Bestimmungen des ThürAIKG geschützten Berufsbezeichnungen in der Firma einer Kapitalgesellschaft sowie im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft nur dann geführt werden dürfen, wenn die im ThürAIKG vorgegebenen Voraussetzungen vorliegen und eine Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis erfolgte.

Dies dient dem Vertrauensschutz der Allgemeinheit einschließlich den Interessen der Auftraggeberschaft und der Schaffung vergleichbarer Bedingungen im Wettbewerbsverhältnis zu natürlichen berufsangehörigen Personen.

Im Unterschied zu natürlichen berufsangehörigen Personen, die eine im ThürAIKG geschützte Berufsbezeichnung führen und Kammermitglied sind, wie konkret als „Beratender Ingenieur“, werden Gesellschaften durch die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis nicht Mitglied der Ingenieurkammer Thüringen.

Mit der erfolgten Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis wird zugleich sichergestellt, dass der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung den im ThürAIKG bestimmten Anforderungen gerecht wird und eine den Interessen der Existenzsicherung und dem Verbraucherschutz dienende ausreichende Berufshaftpflichtversicherung durch die Gesellschaft nachgewiesen wurde.

Von wesentlicher Bedeutung ist hierbei, dass die Wahrnehmung von freiberuflichen Berufsaufgaben i. S. § 1 ThürAIKG als Gegenstand in den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung enthalten ist und zugleich die geführten Berufsbezeichnungen der Firma bzw. dem Namen der Gesellschaft entsprechen.

Der Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis der Ingenieurkammer Thüringen steht eine Eintragung in ein entsprechendes Gesellschaftsverzeichnis einer Architekten- oder Ingenieurkammer eines anderen Landes gleich, soweit die Gesellschaft weder Sitz noch eine Niederlassung in Thüringen hat.

Formulare

Diese finden sie unter www.ikth.de, Menüpunkt „Mitglied werden“.

Die Dokumente sind barrierefrei ausfüllbar.

Das Thüringer Antragssystem für Verwaltungsleistungen (ThAVEL) stellt Ihnen das notwendige Antragsdokument auf einem virtuellen Schreibtisch bereit.

https/www.ikth.de/service/antraege

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