Zuständigkeitsfinder

Pflege teilstationär

Leistungsbeschreibung

Kann die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden, besteht ein Anspruch auf teilstationäre Pflege in Form der Tages- und Nachtpflege. In teilstationären Pflegeeinrichtungen werden Menschen tagsüber oder nachts von Fachkräften betreut.
Somit besteht die Möglichkeit, weiterhin zu Hause zu wohnen, auch wenn dort die Pflege nicht rund um die Uhr an sieben Tagen pro Woche gesichert ist. Die teilstationäre Pflege ermöglicht es den Angehörigen, an der Betreuung maßgeblich mitzuwirken, ohne ihren gesamten Alltag an der Pflege auszurichten.

Teilstationäre Pflege kommt für die Personen in Betracht, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit oder Behinderung dauernd der Hilfe bei der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung bedürfen. Die Pflegekasse übernimmt je nach Pflegestufe anteilig die Aufwendungen, die hierdurch entstehen.

Stationäre Kurzzeitpflege kommt in Betracht, soweit weder häusliche noch teilstationäre Pflege möglich oder ausreichend ist, dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn die Pflegeperson durch Krankheit oder Urlaub verhindert ist. Die Kurzzeitpflege wird für höchstens vier Wochen im Jahr geleistet und darf den Höchstbetrag von 1470 € (07/2008), 1510 € ab 2010 und 1550 € ab 2012 nicht übersteigen.

Hinweis
Behinderten-Tagesstätten, Sonderschulen und –kindergärten sowie Tages- oder Nachtkliniken für psychiatrisch Erkrankte gehören nicht zu den teilstationären Pflegeeinrichtungen, denn hier steht nicht die Pflege, sondern die (psycho-)soziale und/oder psychiatrische Betreuung beziehungsweise die berufliche Ausbildung im Vordergrund.


Leistungen nach Lebenslagen