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Wehr- und Zivildienst: Unterhaltssicherung

Leistungsbeschreibung

Zur Sicherung ihres Lebensbedarfs erhalten einberufene Wehrpflichtige bzw. Zivildienstleistende und ihre Familienangehörigen Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG). Dazu zählen unter anderem

  • der Ersatz der Beiträge für Versicherungen (außer Lebensversicherungen und Versicherungen, die mit dem Halten und Führen eines Kraftfahrzeugs in Verbindung stehen),
  • Mietbeihilfe oder Wirtschaftsbeihilfe für Selbstständige.

Durch den Einberufungsbescheid wird das Wehr-/ Zivildienstverhältnis zum darin festgesetzten Diensteintritt begründet. Ab diesem Zeitpunkt werden bei Vorliegen der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen die Leistungen nach dem USG längstens für die Dauer des Wehr- bzw. Zivildienstes von neun Monaten gewährt.

Diese Leistungen werden mit Ausnahme des Überbrückungsgeldes auch gewährt, wenn der Wehrpflichtige freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst leistet (§ 2 Nr. 1 USG).

Formulare

Antragsberechtigt sind der Wehrpflichtige bzw. Zivildienstleistende sowie seine anspruchsberechtigten Familienangehörigen. Der Wehrpflichtige/ Zivildienstleistende ist berechtigt, Leistungen für sich selbst als auch für seine Familienangehörigen zu beantragen. Ein Familienangehöriger kann Leistungen nur für sich selbst beantragen.

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Leistungen nach Lebenslagen