Zuständigkeitsfinder

Melderegisterauskunft erhalten

Leistungsbeschreibung

Über eine Auskunft aus dem Melderegister ihrer Gemeinde haben Sie die Möglichkeit, die von Ihnen gesuchte Person zu finden. Diese kann jede/r beantragen. Es gibt folgende Arten von Auskünften aus dem Melderegister:

Einfache Melderegisterauskunft:

Auf persönliche oder schriftliche Anfrage gibt die Meldebehörde über einzelne bestimmte Einwohner/innen ihrer Stadt, Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft folgende Auskünfte:

  • Vor- und Familiennamen
  • Doktorgrad
  • derzeitige Anschriften
  • sofern, die Person verstorben ist, diese Tatsache

Erweiterte Melderegisterauskunft:
Wird ein berechtigtes Interesse an einer Auskunftserteilung glaubhaft gemacht, darf die Meldebehörde eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilen, die zusätzlich folgende Daten enthält:

  • Tag und Ort der Geburt
  • frühere Vor- und Familiennamen
  • Familienstand (beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht)
  • derzeitige Staatsangehörigkeiten
  • frühere Anschriften
  • Tag des Ein- und Auszugs
  • Familien und Vorname sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters
  • Sterbetag und -ort
  • Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners

Bei einer erweiterten Auskunft ist das Interesse für jede einzelne Auskunft bzw. für jedes einzelne Datum glaubhaft zu machen. Der Begriff des berechtigten Interesses umfasst hier jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art. Das Auskunftsersuchen muss ausreichende Hinweise zur Identifizierung der gesuchten Person enthalten, damit die Meldebehörde jede Verwechslung ausschließen kann.

Der Empfänger der Auskunft hat nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) die Pflicht, die betroffene Person zu unterrichten. Davon ausgenommen sind die in der DSGVO aufgezählten Fälle, wenn und soweit

  • die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt,
  • die Erteilung dieser Informationen sich als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde,
  • die Erlangung oder Offenlegung durch deutsches oder Unionsrecht, denen der Verantwortliche unterliegt und das geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person vorsieht, ausdrücklich geregelt ist, oder
  • die personenbezogenen Daten gemäß deutschem oder Unionsrecht dem Berufsgeheimnis, einschließlich einer satzungsmäßigen Geheimhaltungspflicht, unterliegen.

Im Fall einer einfachen oder erweiterten Melderegisterauskunft besteht die Informationspflicht nach der DSGVO ebenfalls nicht, wenn

  • durch ihre Erfüllung ein rechtliches Interesse, insbesondere die Geltendmachung von Rechtsansprüchen, beeinträchtigt würde, sofern nicht das berechtigte Interesse der betroffenen Person an der Erfüllung der Informationspflicht überwiegt.

Die volle Verwaltungsgebühr wird auch dann fällig, wenn von der gesuchten Person keine Meldeunterlagen (mehr) vorhanden sind bzw. sich mit den vom Anfragenden gemachten Angaben keine Person eindeutig zuordnen lässt oder der Inhalt der erteilten Auskunft bereits bekannt ist.

Weitere Arten der Melderegisterauskunft sind:

  • Melderegisterauskunft -in besonderen Fällen
  • Melderegisterauskunft gegenüber Wohnungsgebern
  • Selbstauskunft
  • Gruppenauskunft

Leistungen nach Lebenslagen