Zuständigkeitsfinder

Änderungen an den Anlagebedingungen von Investmentfonds genehmigen lassen

Leistungsbeschreibung

Laut gesetzlicher Definition gilt als Investmentvermögen ein Organismus für gemeinsame Kapitalanlagen, der von einer Anzahl von Anlegerinnen und Anlegern Kapital sammelt, um es entlang einer fixen Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anlegerinnen und Anleger zu investieren. Nicht als Investmentvermögen gelten operativ tätige Unternehmen außerhalb des Finanzsektors.

Als Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG), Investmentaktiengesellschaft oder offene Investmentkommanditgesellschaft, müssen Sie geänderte Anlagebindungen von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genehmigen lassen.

In den Anlagebedingungen sind unter anderem geregelt:

  • das Verhältnis zwischen Ihnen als Vermögensverwaltungsgesellschaft und den Anlegerinnen und Anlegern
  • Name und Sitz Ihrer Vermögensverwaltungsgesellschaft
  • nach welchen Grundsätzen Vermögensgegenstände ausgewählt und erworben werden
  • welche Eigentumsverhältnisse bei Sondervermögen vorliegen
  • welche Voraussetzungen für die Rücknahme und den Umtausch von Anteilen oder Aktien gelten
  • ob Erträge des Investmentvermögens ausgeschüttet oder reinvestiert werden
  • nach welchen Grundsätzen Teilinvestmentvermögen gebildet werden
  • ob und welche Kosten von Anlegerinnen und Anlegern entrichten müssen, zum Beispiel Ausgabeaufschläge, Verwaltungsgebühren, Rücknahmegebühren

Erst wenn die geänderten Anlagebedingungen von der BaFin genehmigt worden sind, dürfen Sie sie Ihrem Verkaufsprospekt beifügen. Darüber hinaus müssen Sie die Änderungen der Öffentlichkeit in der jeweils geltenden Fassung auf Ihrer Internetseite zugänglich machen. 

Formulare

Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein 

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Leistungen nach Lebenslagen