Zuständigkeitsfinder

Antrag für die Bewilligung zur Abgabe vereinfachter Zollanmeldungen für die Ausfuhr in Nicht-EU-Länder stellen

Leistungsbeschreibung

Die Bewilligung für die Abgabe von vereinfachten Zollanmeldungen für die Warenausfuhr in Nicht-EU-Länder (Drittländer) ermöglicht es Unternehmen, Unionswaren auch außerhalb der Öffnungszeiten der Ausfuhrzollstelle in das Ausfuhrverfahren zu überführen. Die Waren können dabei an zuvor bewilligten Verpackungs- oder Verladeorten gestellt werden und müssen nicht zur Ausfuhrzollstelle befördert werden.

Ausnahmen: Für folgende Waren gelten spezielle Zollvorschriften, weswegen Sie für diese Waren die Bewilligung nicht in Anspruch nehmen können:

  • einzelgenehmigungspflichtige Waren,
  • lizenzpflichtige Waren sowie 
  • Waren, die sonstigen Verboten und Beschränkungen unterliegen.

Die Bewilligung können Sie sowohl für sich selbst zur Nutzung als Ausführer oder zur Nutzung als Vertreter beantragen.

Zuständig für den Antrag ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk Ihre Hauptbuchhaltung für Zollzwecke geführt wird oder zugänglich ist.

Auch nach der Erteilung der Bewilligung prüft das zuständige Hauptzollamt regelmäßig und fortlaufend, ob Sie die Bewilligungsvoraussetzungen weiterhin erfüllen und ob Sie die mit der Bewilligung einhergehenden Verpflichtungen einhalten.

Formulare

  • Formulare: ja 
  • Onlineverfahren möglich: nein
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein
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Leistungen nach Lebenslagen