Zuständigkeitsfinder

Antrag auf Verwendung eines Begriffs als allgemeine traditionelle Bezeichnung als Ausnahme von der Anwendung des Artikels 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 einreichen

Leistungsbeschreibung

Für die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln, wie auch für die Werbung für Lebensmittel, gelten in der EU bestimmte Auflagen, die besonders zum Verbraucherschutz beitragen sollen.

Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dient der Harmonisierung von Regelungen für nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben bei der Kennzeichnung und Aufmachung von oder Werbung für Lebensmittel.

Sogenannte freiwillige Angaben auf Lebensmitteln müssen in EU-Mitgliedstaaten eindeutig, präzise und begründet sein. Hierüber soll den Verbraucherinnen und Verbrauchern ermöglicht werden, fundierte und sinnvolle Entscheidungen zu treffen.

Handelsmarken, Markennamen oder Phantasiebezeichnungen, die als nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe aufgefasst werden können, dürfen ohne die vorgesehenen Zulassungsverfahren verwendet werden, wenn ihnen eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist, die zugelassen wurde.

Ausnahme für traditionelle Bezeichnungen mit Gesundheitsbezug

Eine Ausnahme gilt diesbezüglich für allgemeine Bezeichnungen, die traditionell verwendet werden, zum Beispiel "Hustenbonbon". Diese Bezeichnungen dürfen auch ohne eine beigefügte zugelassene Angabe verwendet werden. Hierzu müssen Sie allerdings bei der zuständigen nationalen Behörde einen Antrag stellen.

Ihren Antrag können Sie dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) in Papierform sowie elektronisch übermitteln. Das BVL leitet den Antrag an die EU-Kommission und die EU-Mitgliedstaaten weiter. Die EU-Kommission entscheidet über den Antrag.

Hinweis

Die Zulassung einer neuen gesundheitsbezogenen Angabe sowie die Änderung einer bestehenden Zulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe stellt ein gesondertes Verfahren dar. Diese Zulassung können Sie elektronisch über die E-Submission Food Chain (ESFC) Plattform der Europäischen Kommission beantragen.

Formulare

  • Formulare vorhanden: Nein
  • Schriftform erforderlich: Nein
  • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
  • Online-Dienst vorhanden: Nein
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