Zuständigkeitsfinder

Sicherheitsüberprüfung von Personen, die sicherheitsempfindliche Aufgaben im nichtöffentlichen Bereich, etwa in Unternehmen, ausüben sollen

Leistungsbeschreibung

In der Wirtschaft existieren Einrichtungen, von deren Beeinträchtigung schwerwiegende Gefahren für

  • das Leben oder die Gesundheit großer Teile der Bevölkerung, 
  • die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder
  • die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte ausgehen können.

Personen, die dort sicherheitsempfindliche Tätigkeiten ausüben, müssen sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einer Sicherheitsüberprüfung im vorbeugenden personellen Sabotageschutz unterziehen.

Betroffen sind:

  • Unternehmen, die mit dem Aufbau oder Betrieb des Digitalfunks der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben beauftragt sind
  • Unternehmen, die durch das Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund) mit dem Aufbau oder Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik des Bundes beauftragt sind
  • Unternehmen, die mit dem Aufbau oder Betrieb der Auslandsinformations- und -kommunikationstechnik beauftragt sind
  • Telekommunikationsunternehmen, die Übertragungswege sowie Telekommunikationsdienste für Leistungen nach dem Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz aufrecht erhalten müssen
  • Leitstellen von Elektrizitätsübertragungsnetzbetreibern sowie von ausgewählten Elektrizitätsverteilernetzbetreibern
  • Unternehmen, die Verdichterstationen und Importstationen für Gasmessungen und Druckminderungen importierter Gasmengen an Netzkopplungspunkten im Gasnetz zwischen einem Netzbetreiber im Ausland und einem Netzbetreiber in Deutschland betreiben
  • Unternehmen, die unmittelbar dem Bau, der Wartung oder Reparatur von wehrtechnischen Fahrzeugen, wehrtechnischem Material oder von Marineschiffen dienen
  • Störfallunternehmen der oberen Klasse oder ihnen gleichgestellte Betriebsbereiche (nur sofern diese nicht ausreichend durch organisatorische oder technische Maßnahmen gegen Eingriffe Unbefugter geschützt sind und dies im Sicherheitsbericht dokumentiert ist)
  • Leitstellen von Eisenbahnen
  • Gefahrgutunternehmen mit Sicherungsplänen nach Unterabschnitt 1.10.3.2 ADR, RID oder ADN
  • Dienstleister, die bei den zuvor aufgeführten Unternehmen an deren sicherheitsempfindlichen Stellen tätig werden sollen (beispielsweise Reinigungsunternehmen, Handwerksfirmen)

Keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit in der Wirtschaft ist es, wenn Unternehmen Personal entsenden in 

  • öffentlich-rechtlich verfasste Einrichtungen, beispielsweise Ministerien, den Deutschen Bundestag oder die Deutsche Bundesbank, oder
  • militärische Sicherheitsbereiche, beispielsweise Fliegerhorste, Kasernen oder Marinearsenale.

Zuständig für die Sicherheitsüberprüfungen im nichtöffentlichen Bereich ist in der Regel das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK).

Unternehmen, deren Personal im Zusammenhang mit dem Digitalfunk BOS an sicherheitsempfindlichen Stellen des Bundes tätig sind, lassen die Sicherheitsüberprüfung bei der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) durchführen.

Die Sicherheitsüberprüfung soll individuell bewerten, ob einer Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit an sicherheitsempfindlicher Stelle übertragen werden kann. Oder ob ein Sicherheitsrisiko besteht, das einer solchen Tätigkeit entgegensteht.

Hierzu trifft das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) als mitwirkende Behörde im Sicherheitsüberprüfungsverfahren folgende Maßnahmen:

  • sicherheitsmäßige Bewertung der Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern
  • unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister und dem Gewerbezentralregister
  • Anfragen an
    • das Zentrale staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister,
    • das Bundeskriminalamt,
    • die Bundespolizei sowie
    • die Nachrichtendienste des Bundes
  • soweit erforderlich
    • Anfragen an
      • das Ausländerzentralregister,
      • ausländische Sicherheitsbehörden und
      • andere geeignete Stellen, falls sicherheitserhebliche Erkenntnisse dies erfordern und eine Befragung der betroffenen Person nicht ausreicht oder der Befragung schutzwürdige Interessen entgegenstehen
    • Einsicht in öffentlich sichtbare Internetseiten und den öffentlich sichtbaren Teil sozialer Netzwerke
    • Gespräch mit der betroffenen Person bei Vorliegen einer sicherheitserheblichen Erkenntnis.

Sicherheitsrisiken bestehen, wenn nach der Überprüfung tatsächlich folgende Anhaltspunkte vorliegen:

  • Zweifel an der gebotenen Zuverlässigkeit der betroffenen Person bei der Wahrnehmung ihrer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,
  • eine besondere Gefährdung, insbesondere die Besorgnis einer Erpressbarkeit, bei möglichen Anbahnungs- oder Werbungsversuchen krimineller Vereinigungen, extremistischer oder terroristischer Organisationen oder
  • Zweifel, dass sich die betroffene Person zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennt und bereit ist, jederzeit für deren Erhaltung einzutreten.

Nach Aufforderung durch die zuständige Stelle erfolgt alle 5 Jahre abwechselnd eine Aktualisierung der Sicherheitserklärung beziehungsweise eine Wiederholungsüberprüfung.

Auf eine Sicherheitsüberprüfung kann nur dann verzichtet werden, wenn 

  • eine Anerkennung einer anderen Überprüfung möglich ist, beispielsweise Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheits- oder dem Atomrecht oder erweiterte Sicherheitsüberprüfungen im personellen Geheimschutz oder 
  • die Voraussetzungen der abschließenden gesetzlichen Ausnahmen vorliegen, beispielsweise bei kurzzeitigem, höchstens 4-wöchigem Einsatz an sicherheitsempfindlicher Stelle, sofern die nicht überprüfte Person durch eine überprüfte Person ständig begleitet wird.

Leistungen nach Lebenslagen