Zuständigkeitsfinder

Schlichtung zwischen Auszubildenden und Ausbildungsbetrieb beantragen

Leistungsbeschreibung

Die für die Berufsausbildung zuständige Stelle (beispielweise Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder andere Kammer) kann auf Ihren Antrag als Auszubildende/r oder Ausbildungsbetrieb ein Schlichtungsverfahren zur außergerichtlichen Beilegung von schwerwiegenden Streitigkeiten in der Berufsausbildung durchführen, sofern bei der zuständigen Stelle ein Schlichtungsausschuss eingerichtet ist. Hierfür gibt es einen Ausschuss zur Beilegung von Streitigkeiten, der sich mit dem Fall befasst und versucht, eine Lösung zu finden.

Vor der Verhandlung wird in der Regel ein ausführliches persönliches oder telefonisches Vorgespräch mit der Ausbildungsberatung der zuständigen Stelle geführt.

Sie müssen Ihren Antrag bei der für das Ausbildungsverhältnis zuständigen Stelle stellen, er kann hier auch mündlich zu Protokoll gegeben werden. Wenn Sie minderjährig sind, muss ein gesetzlicher Vertreter zustimmen.

Ziel einer Schlichtung ist stets, das Ausbildungsverhältnis bis zum erfolgreichen Abschluss fortzuführen. Erst nach einer erfolglosen Verhandlung vor dem Schlichtungsausschuss können Sie Klage vor dem Arbeitsgericht einreichen.

Sie müssen für das Schlichtungsverfahren keinen Anwalt beauftragen. Wenn Sie sich jedoch für einen Anwalt entscheiden, müssen Sie die Kosten in der Regel selbst tragen.

Formulare

  • Formulare: Nach Vorgabe der zuständigen Stelle
  • Onlineverfahren möglich: nein
  • Schriftform erforderlich: Nach Vorgabe der zuständigen Stelle
  • Persönliches Erscheinen nötig: ja
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Leistungen nach Lebenslagen