Zuständigkeitsfinder

Eichung Taxen und Mietwagen beantragen

Leistungsbeschreibung

Damit der Fahrgast, dem durch das Taxameter oder den Wegstreckenzähler ermittelten Fahrpreis vertrauen kann, überprüft

die zuständige Eichbehörde jährlich bei allen Taxen die korrekte

Funktionsweise des Taxameters. Die Wegstreckenzähler in

Mietwagen werden im zweijährigen Rhythmus überprüft. Dies ist

durch die Eichpflicht dieser Geräte gesetzlich vorgeschrieben.

Außerdem ist eine Eichung eines Taxameters, Fahrpreisanzeigers

oder Wegstreckenzählers stets erforderlich nach:

  • erneuter Programmierung oder Wegimpulsanpassung eines eingebauten Gerätes oder
  • Reparatur / Instandsetzung eines eingebauten, bereits konformitätsbewerteten bzw. geeichten Messgerätes oder
  • Austausch eines Messgerätes in Bestandstaxen bzw. Mietwagen ohne Änderung der Fahrzeugnutzung (Taxi bleibt Taxi bzw. Mietwagen bleibt Mietwagen).

Die Eichung erfolgt auf dem Rollenprüfstand und der Messstrecke

und kann über das ganze Jahr verteilt erfolgen.

Sie müssen die Eichung beim zuständigen Eichamt beantragen. Zur

Verlängerung der Eichfrist müssen Sie die Eichung mindestens

zehn Wochen vor deren Ablauf beantragen und das Ihrerseits

Erforderliche getan haben, hier das Fahrzeug zu den bekannten

Öffnungszeiten beim Eichamt vorgestellt haben.

Sie sind als Verwender oder Verwenderin eines Messgeräts verpflichtet, das Taxi

oder den Mietwagen von einem geeigneten Fahrer oder einer geeigneten Fahrerin zur Eichung vorstellen zu lassen. Der Fahrer oder die Fahrerin muss in der Lage sein bei der Prüfung auf dem Rollenprüfstand das Einfahren in den Prüfstand, das Absenken, sowie das Lenken des Taxis oder des Mietwagens während der gesamten Dauer der Eichung als Fahrer oder Fahrerin durchzuführen. Die Methode der messtechnischen Prüfung wird vom zuständigen Eichamt bestimmt.

Bei der Eichung bzw. Konformitätsbewertung und Verwendung von

Taxametern und Wegstreckenzählern ist es erforderlich, dass das

Fahrzeug mit der zulässigen Bereifung ausgerüstet ist. Früher

wurden die erlaubten Reifengrößen im Fahrzeugschein und im

Fahrzeugbrief eingetragen. Diese wurden durch die Zulassungsbescheinigung Teil 1 und Teil 2 ersetzt.

Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

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Leistungen nach Lebenslagen