Zuständigkeitsfinder

Geldwäschebeauftragte oder Geldwäschebeauftragten bestellen oder abberufen („entpflichten“)

Leistungsbeschreibung

Finanzunternehmen und Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen (Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 und 15 GwG) haben eine Geldw ä schebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung und die Entpflichtung der Geldw ä schebeauftragten oder des Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters sind der Aufsichtsbehörde vorab anzuzeigen.

Die Verpflichtung betrifft konkret:

  • Finanzunternehmen im Sinne von § 1 Abs. 24 GwG,
  • Buchmacher oder Buchmacherin im Sinne von § 2 Abs. 1 Rennwett-Lotterie-Gesetz (RennwLottG),
  • Spielbanken,
  • Wettvermittlungsstellen,
  • die Annahmestellen i.S.d. § 3 Absatz 5 Glücksspielstaatsvertrag, soweit sie die Sportwette Oddset anbieten,
  • Veranstalterinnen oder Veranstalter von Online Glücksspielen (Virtuelles Automatenspiel und Online Poker) i. S. d. §§ 22a und 22b Glücksspielstaatsvertrag 2021
  • Für Versicherungsvermittlerinnen oder Versicherungsvermittler, Notarinnen oder Notare, Rechtsdienstleisterinnen oder Rechtsdienstleister,

    Dienstleisterinnen oder Dienstleister, Immobilienmaklerinnen oder Immobilienmakler und Güterhändlerinnen oder Güterhändler (Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 8, 10, 11, 13 und 16 GwG) kann die zuständige Aufsichtsbehörde die Bestellung einer Geldw ä schebeauftragten oder eines Geldwäschebeauftragten anordnen. Für Güterhändlerinnen oder Güterhändler, die mit hochwertigen Gütern handeln, erfolgt die Anordnung in einigen Bundesländern per Allgemeinverfügung. Die Geldwäschebeauftragte oder der Geldwäschebeauftragte ist für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften zuständig. Sie oder er ist der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet. Die Verantwortung der Leitungsebene besteht weiterhin.

Zu den wichtigsten Aufgaben eines Geldwäschebeauftragten zählen unter anderen, dass:

  • Sie Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner der Strafverfolgungsbehörden, der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) und für die Aufsichtsbehörde sind, welche die Einhaltung der Sorgfaltspflichten überprüfen.
  • Ihnen die Durchführung und Aktualisierung der Risikoanalyse, die Gestaltung interner Sicherungsmaßnahmen und die Überwachung der Einhaltung von Sorgfaltspflichten im Unternehmen obliegen.
  • Sie Verdachtsmeldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) abgeben oder Auskunftsersuchen dieser Stellen beantworten.
     

Formulare

  • Formulare: ja
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein
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