Zuständigkeitsfinder

Anrechnung und Erstattung von Abzugsbeträgen bei Bauleistungen

Leistungsbeschreibung

Wenn für Ihre Rechnung durch einen Empfänger einer durch Sie erbrachten Bauleistung ein Steuerabzugsbetrag angemeldet und einbehalten wurde, wird dieser auf Ihre zu entrichtenden Steuern angerechnet.

Die Anrechnung erfolgt nacheinander auf die folgenden Steuern:

  1. Die einbehaltene und angemeldete Lohnsteuer,
  2. die Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer oder Körperschaftssteuer,
  3. die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer des Besteuerungs- oder Veranlagungszeitraums, in dem die Leistung erbracht worden ist, und
  4. die von Ihnen im Sinne anzumeldenden und abzuführenden Abzugsbeträge für Bauleistungen.

Die Anrechnung erfolgt durch das Finanzamt, ein Antrag hierfür ist nicht erforderlich.

Eine Anrechnung kann abgelehnt werden, wenn der Empfänger Ihrer Bauleistung als Abzugsverpflichteter den Abzugsbetrag zwar angemeldet, jedoch nicht abgeführt hat und Anlass zu der Annahme besteht, dass ein Missbrauch vorliegt.

Wenn Sie nicht zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen verpflichtet sind und eine Veranlagung zur Einkommensteuer oder zur Körperschaftsteuer nicht in Betracht kommt oder Sie glaubhaft machen können, dass sich im Veranlagungszeitraum keine zu sichernden Steueransprüche ergeben werden, können Sie die Erstattung der Abzugsbeträge beim Finanzamt beantragen.

Formulare

Antrag auf Erstattung von Abzugsbeträgen (§ 48c Absatz 2 EStG)

Abrufbar über Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung unter Steuerformulare\Einkommensteuer\Bauabzugsteuer

Für die Anzeige von interaktivem Java wird die JAVA RE benötigt. Für PDF der Acrobat Reader.

Leistungen nach Lebenslagen