Zuständigkeitsfinder

Mutterschutz: Ausnahme vom Verbot der Mehrarbeit und vom Verbot der Nachtarbeit beantragen

Leistungsbeschreibung

Es ist Ihnen verboten eine schwangere oder stillende Frau in Nachtarbeit oder mit Mehrarbeit zu beschäftigen. 
Außerdem dürfen Sie schwangere oder stillende Frauen nicht in folgenden Tätigkeiten beschäftigen:

  • Fließarbeit
  • Akkordarbeit 
  • getaktete Arbeit, die durch das vorgeschriebene Arbeitstempo zur Gefährdung führt
  • Sonstige Arbeiten in denen gegen ein höheres Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann

Sie können hierzu eine Ausnahme bei der zuständigen Behörde beantragen, wenn im Einzelfall dringende Gründe eine Abweichung erfordern und sie nachweisen, dass trotz Abweichung eine unverantwortbare Gefährdung der Frau und ihres Kindes ausgeschlossen ist. 

Von Nachtarbeit ist die Rede, wenn eine Beschäftigung zwischen 22 Uhr und 6 Uhr angestrebt wird.
Von Mehrarbeit wird gesprochen, wenn Sie eine schwangere oder stillende Frau von 18 Jahren oder älter unter folgenden Bedingungen beschäftigen wollen: 

  • über 8,5 Stunden täglich 
  • über 90 Stunden in der Doppelwoche (inklusive Sonntage)
  • die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit den Monatsdurchschnitt übersteigend


Für eine schwangere oder stillende Frau unter 18 Jahren, wird von Mehrarbeit gesprochen, wenn sie:  

  • über 8 Stunden täglich 
  • über 80 Stunden in der Doppelwoche (inklusive Sonntage)
  • die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit den Monatsdurchschnitt übersteigend 

arbeitet.

Sind neben Ihnen noch weitere Arbeitgeber vorhanden, ist die Arbeitszeit zusammenzurechnen.

Formulare

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Nein

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Leistungen nach Lebenslagen