Zuständigkeitsfinder
Anzeige des Wechsels des Betreibers einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Leistungsbeschreibung
Nach einem Wechsel des Betreibers einer nach § 46 Abs. 2 oder 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) prüfpflichtigen Anlagen (ausgenommen Heizölverbraucheranlagen) hat der neue Betreiber den Wechsel unverzüglich anzuzeigen.