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Ausnahmegenehmigung für Einzelfahrten erhalten

Leistungsbeschreibung

Transporte, die nicht den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen, benötigen für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO.

Ausnahmegenehmigung für den Schwerlast- und Güterverkehr nach § 70 StVZO und die Erlaubnis nach § 29 StVO sind in den o.g. Fällen immer zusammen notwendig. Liegt eine der Genehmigungen nicht vor, ist auch die andere ungültig.

Grundsätzlich gilt, dass Ausnahmen nur genehmigt werden dürfen, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften der StVZO voll ausgeschöpft sind.

Sie dürfen nur in dem Umfang genehmigt werden, der für den beabsichtigten Zweck unumgänglich notwendig ist (strenger Maßstab); aus wirtschaftlichen Gründen alleine darf keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

Eine Ausnahmegenehmigung kommt in Betracht, soweit das Fahrzeug/ die Fahrzeugkombination selbst zu lang/ zu breit/ zu hoch ist – siehe § 32 StVZO – überstehende Ladung (z.B. durch Ladeflächenverbreiterungen u./o. –verlängerungen) und/ oder

wenn höhere Achslasten u./o. Gesamtgewichte als gesetzlich zulässig – siehe § 34 StVZO – in Anspruch genommen werden sollen und/oder

wenn das Sichtfeld des Fahrzeugführers beeinträchtigt ist – siehe § 35 b StVZO.

Die Ausnahmegenehmigungen sind vom Fahrzeughalter einzuholen, bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Die Ausnahmegenehmigung ist üblicherweise auf drei Monate befristet.

Formulare

Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

 

Sie können die Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO und § 76 FZV online beantragen.

Anlagen können im PDF-Format übermittelt werden.

Das Antragsverfahren für die ebenfalls benötigte Genehmigung nach §§ 29 Abs. 3, 46 Abs. 1 Nr. 2, 5 StVO ist über das Portal VEMAGS volldigitalisiert.

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