Zuständigkeitsfinder

Ausländische Scheidungsurteile anerkennen lassen

Leistungsbeschreibung

Nach den allgemeinen Grundsätzen des Staats- und Völkerrechts entfalten Scheidungsurteile, behördliche Scheidungen und Privatscheidungen grundsätzlich unmittelbare Rechtswirkungen nur im Gebiet des Staates, in dem sie erlassen worden sind. Zu ihrer Wirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland bedürfen diese ausländischen Entscheidungen in Ehesachen in der Regel der förmlichen Anerkennung.

Nur ausnahmsweise kann die ausländische Entscheidung für den deutschen Rechtsbereich auch ohne förmliches Anerkennungsverfahren beachtlich sein. So bedürfen Scheidungsurteile aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union - außer Dänemark - keiner Anerkennung, wenn das Scheidungsverfahren nach dem 1. März 2001 bzw. nach dem zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Beitritt des Mitgliedstaates eingeleitet wurde.

Ein förmliches Anerkennungsverfahren ist zudem dann nicht erforderlich, wenn bei der ausländischen Entscheidung eine Stelle des Staates mitgewirkt hat, dem beide Ehegatten ausschließlich (also keine doppelte Staatsangehörigkeit) zur Zeit der Entscheidung angehört haben (sogenannte Heimatstaatenentscheidung).

Die Entscheidung erfolgt nur auf Antrag. Zuständig für die Anerkennungsentscheidung ist grundsätzlich die Justizverwaltung des Bundeslandes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. In Thüringen sind diese Aufgaben der Präsidentin des Thüringer Oberlandesgerichts übertragen. Antragsberechtigt ist neben den betroffenen Ehegatten jede Person, die ein rechtliches Interesse an der Klärung der Statusfrage glaubhaft macht (zum Beispiel Verlobte, spätere Ehegatten oder Erben). Auch den Rentenversicherungsanstalten steht ein eigenes Antragsrecht zu.

Die Anerkennungs- wie auch die Nichtanerkennungsfeststellung des Präsidenten des Oberlandesgerichts bindet alle Gerichte und Behörden in Deutschland, § 107 Abs. 9 FamFG. Mit Anerkennung der ausländischen Ehescheidung gilt die Ehe auch für den deutschen Rechtsbereich rückwirkend auf den Zeitpunkt der ausländischen Scheidung als aufgelöst. Die Entscheidung nach § 107 FamFG erstreckt sich ausschließlich auf den Ausspruch der Scheidung (Statusänderung von "verheiratet" in "geschieden"). Eventuelle in der ausländischen Entscheidung getroffene Regelungen zu Scheidungsfolgesachen (zum Beispiel Regelungen zum Unterhalt, zum Sorgerecht und zum Versorgungsausgleich) werden nicht berührt.

Formulare

ja

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