Zuständigkeitsfinder
Erlaubnisse für übermäßige Straßennutzung - Ausnahmegenehmigung für Rennen oder Volkswanderungen auf öffentlichen Straßen beantragen
Leistungsbeschreibung
Die jeweils zuständigen Straßenverkehrsbehörden können im Rahmen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO Erlaubnisse für die übermäßige Straßennutzung nach § 29 StVO erteilen.
Diese Rechtsgrundlage schreibt eine Erlaubnispflicht vor für Veranstaltungen, die die Straße mehr als verkehrsüblich beanspruchen, und für Fahrzeuge, die die gesetzlich allgemein zulässige Grenzen überschreiten.