Zuständigkeitsfinder

Gurtanlegepflicht und Helmtragepflicht - Ausnahmegenehmigung beantragen

Leistungsbeschreibung

Die jeweils zuständigen Straßenverkehrsbehörden können im Rahmen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO erteilen.
Diese Rechtsgrundlage ermöglicht das Erteilen von Ausnahmegenehmigungen von einer Reihe von Vorschriften und Verboten, z.B. einer Gurtanlege- und Schutzhelmpflicht nach § 46 Abs. 1 Nr. 5b StVO.

Formulare

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Leistungen nach Lebenslagen