Zuständigkeitsfinder

Registrierung, Zulassung oder Anzeige für Futtermittelunternehmen nach VO (EG) Nr. 183/2005 und Futtermittelverordnung für gewerbliche Unternehmen

Leistungsbeschreibung

Für die Handhabung von Futtermitteln benötigen Sie eine Registrierung, wenn Sie folgende Tätigkeiten ausüben:

- Herstellung

- Verarbeitung

- Lagerung

- Transport oder

- Vertrieb von Futtermitteln.

Für die Handhabung von Futtermitteln benötigen Sie zusätzlich eine Zulassung, wenn Sie folgende Tätigkeiten ausüben:

- Futtermittelunternehmen die folgende Tätigkeit ausüben (Artikel 10 Nr. 1 Buchst. a)

1. Hersteller von Zusatzstoffen gem. Anhang IV Kapitel 1

2. Inverkehrbringer von Zusatzstoffen gem. Anhang IV Kapitel 1

- Futtermittelunternehmen die folgende Tätigkeit ausüben (Artikel 10 Nr. 1 Buchst. B)

1. Hersteller und/oder Inverkehrbringer von Vormischungen mit Zusatzstoffen (Vitamine A, D; Spurenelemente Cu, Se; Kokzidiostatika, Histomonostatika)

2. Herstellung von Mischfuttermitteln für besondere Ernährungszwecke (Hochkonzentrate, Vitamine A, D; Spurenelemente Cu, Se) i. V. m. Verordnung (EG) Nr. 767/2009 Artikel 8 Abs. 2 

- Futtermittelunternehmen die folgende Tätigkeit ausüben, (Artikel 10 Nr. 1 Buchst. c)

1. Herstellung von Mischfuttermitteln für das Inverkehrbringen oder den Eigenbedarf unter Verwendung von Kokzidiostatika oder Histomonostatika oder Vormischungen, die diese Zusatzstoffe enthalten

- Futtermittelunternehmer, Artikel 10 Nr. 3 i. V. m. Anhang II Abschnitt "Einrichtungen und Ausrüstungen" Nr. 10 Betriebe, die eine oder mehrere der nachfolgenden Tätigkeiten ausüben, um die dabei anfallenden Erzeugnisse zur Verwendung in Futtermitteln in den Verkehr zu bringen

1. Verarbeitung roher pflanzlicher Öle , ausgenommen Betriebe, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 fallen

2. Oleochemische Herstellung von Fettsäuren

3. Herstellung von Biodiesel

4. Mischen von Fetten

- Futtermittelunternehmer, Artikel 10 Nr. 3 i. V. m. Verordnung (EG) Nr. 767/2009 Anhang VIII Nr. 1 Satz 2

1. Betriebe, die Futtermittel entsprechend den Vorschriften der Verordnung (EU) 2015/786 entgiften

-Tierhalter mit Tätigkeiten gemäß Artikel 5 Abs. 2 i. V. m. Artikel 10 Nr. 1 Buchst. C

1. Veredlungsbetriebe mit oder ohne eigene Futtererzeugung die Mischfuttermittel für den eigenen Tierbestand unter Verwendung von Kokzidiostatika oder Histomonostatika oder Vormischungen, die diese Zusatzstoffe enthalten , herstellen.

Die zuständige Behörde erteilt nach Überprüfung die Zulassung dafür.

Für Futtermittelunternehmen aus Thüringen ist der Antrag vollständig ausgefüllt bei Referat 21 des Thüringer Landesamtes für Landwirtschaft und Ländlichen Raum in Jena einzureichen.

Formulare

Registrierung (R) / Zulassung (Z) / Anzeige (A) für Futtermittelunternehmen nach VO(EG) Nr. 183/2005 und Futtermittelverordnung für gewerbliche Unternehmen

Schriftform möglich: ja

Email möglich: ja

Persönliches Erscheinen möglich: ja

Für die Anzeige von interaktivem Java wird die JAVA RE benötigt. Für PDF der Acrobat Reader.

Leistungen nach Lebenslagen