Zuständigkeitsfinder

Veräußerungen landwirtschaftlicher Flächen, Antrag auf Genehmigung

Leistungsbeschreibung

Veräußerungen, meist Kaufverträge über landwirtschaftliche Flächen, ab einer bestimmten Freigrenze (in Thüringen ab 2500 m²) und die Einräumung von Miteigentumsanteilen, Nießbrauch sowie Erbanteilsveräußerungen (bei Betrieben) bedürfen der Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz. Ohne diese darf die Grundbucheintragung durch das Grundbuchamt und damit der Eigentumswechsel (bzw. die Eintragung des Rechts) nicht erfolgen. Antragsteller ist der Notar.

Private oder Notare können auch Vertragsentwürfe zur Genehmigung vorlegen.

Wenn ein Landwirt ein landwirtschaftliches Grundstück erwirbt, weil er dieses in seinem Betrieb nutzen möchte, wird der Vertrag genehmigt.

Es kann eine Genehmigung mit ggf. Auflagen oder Bedingungen verbunden werden oder eine Versagung erfolgen, wenn die Veräußerung eine ungesunde Bodenverteilung darstellt, z. B. weil der Erwerber kein Landwirt ist. In diesem Fall kann ein Vorkaufsrecht durch das Siedlungsunternehmen ausgeübt werden. Voraussetzung ist, dass mindestens ein aufstockungsbedürftiger und kaufbereiter Landwirt das Grundstück benötigt. Das Siedlungsunternehmen veräußert das Grundstück dann an einen aufstockungsbedürftigen Landwirt weiter. Die Mitteilung über die Ausübung erfolgt von der Behörde an die Vertragspartner und den Notar.

In Thüringen wird die Genehmigung der Veräußerung von Grundstücken erst ab einer Freigrenze von über 2.500 m² erforderlich. Kleinere Grundstücke unterliegen nicht der Genehmigungspflicht.

Formulare

Schriftform erforderlich: Ja

Persönliches Erscheinen: nein

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Leistungen nach Lebenslagen