Zuständigkeitsfinder
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von Schonzeiten und Mindestmaßen für Befischungen beantragen
Leistungsbeschreibung
Es ist verboten, den nach § 1 ThürFischAVO benannten Fischarten während der Schonzeiten nachzustellen, sie vorsätzlich zu fangen oder zu töten. Außerhalb der Schonzeiten ist dieses erlaubt, wenn sie Mindestmaße nach § 1 ThürFischAVO aufweisen.
Die Ausnahmegenehmigung unterliegt strengen Regeln und darf in Thüringen nur mit Genehmigung der Obersten Fischereibehörde gewährt werden. In Thüringen ist die oberste Fischereibehörde in dem jeweils für Fischerei zuständigen Ministerium angesiedelt.