Zuständigkeitsfinder
Registrierung von Unternehmen gemäß Art. 65 der Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031
Leistungsbeschreibung
Registrierung nach Art. 65 der Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031
Gemäß Artikel 65 der Pflanzengesundheitsverordnung gilt die Registrierungspflicht für Unternehmer, die eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:
- Verbringung von pflanzenpasspflichtiger Ware innerhalb der EU
- Ausstellen von Pflanzenpässen (ermächtigter Unternehmer)
- Import von pflanzengesundheitszeugnis- oder passpflichtigen Waren aus Drittländern
- Export von Waren, die gemäß den Anforderungen des Drittlandes ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigen
- Herstellung, Reparatur und Behandlung von Holz nach ISPM 15
- Anbringen von Markierungen nach ISPM 15 (ermächtigte Unternehmer)
- Erzeugung und/oder Handel von Anbaumaterial (§3 AGOZV)
- Ursprungskennzeichnung von Verpackungen für Kartoffeln und Zitrusfrüchte
- Bereitstellung von Informationen für Reisende und für Kunden von Transportunternehmern (Seehäfen, Flughäfen, intern. Transportunternehmer)