Zuständigkeitsfinder

Sonn- und Feiertagsbeschäftigung: Ausnahmebewilligung (im öffentlichen Interesse dringend nötig)

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie als Arbeitgeber Arbeitnehmer beschäftigen wollen, für Ihren in Frage stehenden Fall eine Ausnahme oder Abweichungsmöglichkeit im Arbeitszeitgesetz aber nicht vorgesehen ist oder die vorgesehenen Ausnahmen oder Abweichungen nicht ausreichend sind, kann die zuständige Stelle über die im Arbeitszeitgesetz vorgesehenen Ausnahmen hinaus weitere Ausnahmen zulassen, soweit diese im öffentlichen Interesse dringend nötig werden (Ermessensentscheidung).

Formulare

Kriterienkatalog nach § 15 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

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Leistungen nach Lebenslagen