Zuständigkeitsfinder

Negativleistung - Ingenieurkammer - Recht zur Führung der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin"/"Beratender Ingenieur" (ausländische Qualifikation, Niederlassung)

Leistungsbeschreibung

Die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" / "Beratender Ingenieur" ist in Thüringen reglementiert. Das heißt, das Führen dieser Berufsbezeichnungen ist durch gesetzliche Regelungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG -) an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden. Wenn Sie sich in Thüringen dauerhaft niederlassen und die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" / "Beratender Ingenieur" führen wollen, müssen Sie in die Liste der Beratenden Ingenieure bei der Ingenieurkammer Thüringen eingetragen sein. Die Eintragung muss beantragt werden.

Die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure und damit die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" / "Beratender Ingenieur" ist für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit hilfreich, stellt dafür aber keine zwingende Voraussetzung dar. Das bedeutet, Sie können auch ohne die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure eigenverantwortlich (selbständig) und unabhängig bestimmte Ingenieurleistungen erbringen. Sie dürfen dann aber nicht die geschützte Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" / "Beratender Ingenieur" führen.

Formulare

Das Thüringer Antragssystem für Verwaltungsleistungen (ThAVEL) stellt Ihnen das notwendige Antragsdokument auf einem virtuellen Schreibtisch bereit.

Sie können Ihren formlosen Antrag auch in Schriftform an die zuständige Behörde richten.

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Leistungen nach Lebenslagen