Zuständigkeitsfinder
Infrastrukturförderung
Leistungsbeschreibung
Die Infrastrukturförderung, als Teil der Gemeinschaftsaufgabe Regionale Wirtschaftsförderung (GRW), dient der Verbesserung und Entwicklung regional- und strukturpolitisch bedeutsamer Infrastrukturmaßnahmen. Mit der Gewährung von GRW-Zuschüssen können wirtschaftsnahe Infrastrukturmaßnahmen unterstützt werden, die für die Entwicklung der gewerblichen Wirtschaft erforderlich sind.
Förderfähig sind folgende Infrastrukturmaßnahmen:
- Erschließung, Ausbau und Revitalisierung von Industrie- und Gewerbegelände
- Errichtung oder Ausbau von Verkehrsverbindungen für Gewerbebetriebe
- Errichtung oder Ausbau von Anlagen für die Beseitigung und Reinigung von gewerblichem Abwasser
- Errichtung oder Ausbau von Wasserversorgungsleitungen und -verteilungsanlagen im Rahmen von Erschließungsmaßnahmen sowie im Rahmen der Anbindung von Gewerbebetrieben
- Errichtung oder Ausbau von Einrichtungen der beruflichen Bildung, Fortbildung und Umschulung für die gewerbliche Wirtschaft
- der Errichtung oder Ausbau von Gewerbezentren für kleine und mittlere Unternehmen
- Regionalmanagementvorhaben und Regionalbudgetvorhaben einschließlich regionalwirtschaftlicher Entwicklungskonzepte
Nicht gefördert werden :
- die Errichtung oder der Ausbau von Versorgungsleitungen und -verteilungsanlagen außerhalb des Erschließungsgebietes,
- die Errichtung oder der Ausbau von Kommunikationsverbindungen zur Anbindung von förderfähigen Betrieben im Sinne der GRW,
- die Errichtung oder der Ausbau von Anlagen für die Beseitigung von Abfall,
- die Errichtung oder der Ausbau von Abwasserbehandlungsanlagen im Rahmen der Erschließung, Ausbau und Revitalisierung von Industrie- und Gewerbegelände,
- die Errichtung oder der Ausbau von staatlichen berufsbildenden Schulen und von berufsbildenden Schulen in freier Trägerschaft,
- die Errichtung oder der Ausbau von Einrichtungen der beruflichen Bildung, deren Bildungsangebot nicht vom staatlichen Ausbildungsauftrag erfasst wird
- Maßnahmen im Rahmen der Experimentierklausel von Teil II. B. Ziffer 4.6 des GRW-Koordinierungsrahmens,
- eine Erschließung nach Maß (Nutzung der Infrastruktur nur von einem Unternehmen,
- die Herstellung von Infrastrukturanlagen, die keinen diskriminierungsfreien Zugang ermöglichen,
- Maßnahmen zugunsten von der GRW-Förderung ausgeschlossener Wirtschaftsbereiche,
- Maßnahmen zugunsten des großflächigen Einzelhandels,
- Maßnahmen des Bundes oder des Landes,
- die Erschließung von Sondergebieten (Ausnahme SO Fremdenverkehr),
- die Erschließung von Mischgebieten,
- die Ersatzbeschaffung (Wiederbeschaffung) der vorhandenen Ausstattung,
- Maßnahmen zur Instandsetzung und Sanierung.