Zuständigkeitsfinder

Betreuungsgeld

Leistungsbeschreibung

Am 1. August 2013 tritt das Betreuungsgeldgesetz in Kraft. Mit dem Betreuungsgeld soll Familien mit kleinen Kindern die Entscheidung erleichtert werden, ob sie ihr Kind privat betreuen oder in einem öffentlich geförderten Angebot – beispielsweise in einer Einrichtung oder von einer Tagesmutter – betreuen lassen wollen.

Das Betreuungsgeld kann ab dem Ende des Bezuges von Bundeselterngeld für 22 Lebensmonate bezogen werden. Die Bezugszeit schließt sich in der Regel an die vierzehnmonatige Rahmenbezugszeit für das Elterngeld nahtlos an. Elterngeld und Betreuungsgeld können nur nacheinander – und nicht zeitlich parallel – bezogen werden.

Das Betreuungsgeld wird für alle Kinder, die ab dem 1. August 2012 geboren worden sind, ab dem 1. August 2013 gezahlt. Im ersten Jahr beträgt das Betreuungsgeld zunächst 100 Euro monatlich. Ab dem 1. August 2014 erhöht sich die Leistung auf 150 Euro monatlich.

Das Betreuungsgeld wird unabhängig von eigenem Einkommen des Berechtigten gewährt. Eine Erwerbstätigkeit ist möglich. Abgesehen von bestimmten Ausnahmen wird es nur gewährt, wenn das betreffende Kind privat betreut wird und keinen Platz in einer öffentlich geförderten Kindertagesstätte oder bei einer Tagesmutter in Anspruch nimmt.

Voraussetzungen

Einen Anspruch auf Betreuungsgeld hat:

  • wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
  • mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
  • dieses Kind selbst betreut oder erzieht und
  • das Kind nicht (gemäß §§ 22 ff. SGB VIII) in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege betreut und gefördert wird.

Das Betreuungsgeld wird auf Antrag und grundsätzlich einkommensunabhängig gezahlt. Der Anspruch entfällt bei einem Jahreseinkommen von 250.000 Euro bei Alleinstehenden und 500.000 Euro bei Verheirateten . Bei einer privat abgesicherten Betreuung des Kindes können die Eltern im vollen Umfang erwerbstätig sein und gleichzeitig Betreuungsgeld beziehen.

Anrechnung auf andere Leistungen

Betreuungsgeld wird als vorrangige Leistung beim Arbeitslosengeld II, bei Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag angerechnet. Bei der Berechnung anderer einkommensabhängiger Sozialleistungen (z. B. Wohngeld, BAföG, Arbeitslosengeld I) bleibt es grundsätzlich unberücksichtigt.

Verhältnis zum Thüringer Erziehungsgeld

Betreuungsgeld und Thüringer Erziehungsgeld können bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen unabhängig voneinander und gleichzeitig bezogen werden.

Formulare

Das Betreuungsgeld muss schriftlich bei der zuständigen Elterngeldstelle beantragt werden. Bitte nutzen Sie zur Beantragung das Antragsformular.

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Leistungen nach Lebenslagen