Zuständigkeitsfinder
Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen von Abfällen - Anzeigeverfahren
Leistungsbeschreibung
Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen verwertbarer Abfälle aus privaten Haushalten müssen Sie spätestens drei Monate vor Beginn der Sammlung anzeigen. Anzeigepflichtig sind beispielsweise Straßen- oder Containersammlungen von Textilien und Schuhen, aber auch Ankaufstellen von Altpapier, Altmetall o.ä..
Die Sammlung kann durch die zuständige Behörde untersagt, befristet oder mit Auflagen versehen werden.
- Abfälle (auch verwertbare) aus privaten Haushalten sind regelmäßig den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen (Überlassungspflicht).
- Als Ausnahmen von dieser Überlassungspflicht sind u.a. gewerbliche oder gemeinnützige Sammlungen von verwertbaren Abfällen ist zulässig, wenn diese bei der zuständigen Behörde angezeigt wurde;
- angezeigte Sammlungen können von der zuständigen Behörde untersagt oder beschränkt werden
- gemischte Abfälle aus privaten Haushalten sowie gefährliche Abfälle dürfen nicht gewerblich oder gemeinnützig gesammelt werden
Elektroschrott (defekte Elektroaltgeräte) sowie Batterien sind dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen oder den zur Rücknahme verpflichteten Händlern zurückzugeben Eine gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung ist verboten.