Zuständigkeitsfinder

Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen von Abfällen - Anzeigeverfahren

Leistungsbeschreibung

Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen verwertbarer Abfälle aus privaten Haushalten müssen Sie spätestens drei Monate vor Beginn der Sammlung anzeigen. Anzeigepflichtig sind beispielsweise Straßen- oder Containersammlungen von Textilien und Schuhen, aber auch Ankaufstellen von Altpapier, Altmetall o.ä..

Die Sammlung kann durch die zuständige Behörde untersagt, befristet oder mit Auflagen versehen werden.

  •  Abfälle (auch verwertbare) aus privaten Haushalten sind regelmäßig den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen (Überlassungspflicht).
  • Als Ausnahmen von dieser Überlassungspflicht sind u.a. gewerbliche oder gemeinnützige Sammlungen von verwertbaren Abfällen ist zulässig, wenn diese bei der zuständigen Behörde angezeigt wurde;
  • angezeigte Sammlungen können von der zuständigen Behörde untersagt oder beschränkt werden
  • gemischte Abfälle aus privaten Haushalten sowie gefährliche Abfälle dürfen nicht gewerblich oder gemeinnützig gesammelt werden

Elektroschrott (defekte Elektroaltgeräte) sowie Batterien sind dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen oder den zur Rücknahme verpflichteten Händlern zurückzugeben Eine gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung ist verboten.

Formulare

Die Anzeige kann unter Beifügung der in § 18 Abs. 2 bzw. Abs. 3 KrWG jeweils genannten Dokumente formlos erfolgen.

Das in der Anlage enthaltene Formular fragt die relevanten Informationen ab, so dass nichts vergessen geht und sich die Bearbeitung wegen unvollständiger Unterlagen verzögert. Die Nutzung des Formulars wird daher empfohlen.

Für die Anzeige von interaktivem Java wird die JAVA RE benötigt. Für PDF der Acrobat Reader.

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