Fast jede zweite Verkaufseinrichtung verstößt gegen das Jugendschutzgesetz
Jugendschutzkontrollen offenbaren, dass Verkaufspersonal oft sorglos Alkohol an Kinder und Jugendliche herausgibt.
In den zurückliegenden Tagen führte das Landratsamt Altenburger Land in enger Zusammenarbeit mit der Polizeiinspektion Altenburger Land, einem Teil der Ordnungsämter des Landkreises und natürlich mit jugendlichen Testkäufern in unterschiedlichen Verkaufsstellen des Altenburger Landes Testkäufe durch. Mit den Jugendschutzkontrollen sollte erneut überprüft werden, wie die gesetzlichen Bestimmungen in den verschiedenen Geschäften eingehalten werden. Kontrolliert wurde in 70 Verkaufseinrichtungen, darunter auch Tankstellen.
In 28 Einrichtungen kam es zu insgesamt 33 Verstößen. Den jugendlichen Testkäufern im Alter von 14 bis 16 Jahren wurden Alkohol- oder Tabakerzeugnisse einfach verkauft. Das heißt: In 40 Prozent der aufgesuchten Einrichtungen verstieß das Verkaufspersonal gegen das Jugendschutzgesetz. Die Abgabe von alkoholischen Getränken wie zum Beispiel Bier, Wein, Schaumwein und Bier-Mischungen ist an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nicht erlaubt. Ebenso dürfen Spirituosen erst an volljährige Personen verkauft werden. Nicht gestattet ist auch die Abgabe von Tabakwaren, nikotinhaltigen Erzeugnissen, E-Zigaretten, E-Shishas (auch nikotinfrei) an Personen, die noch keine 18 Jahre alt sind. Wer ihnen Tabakwaren aushändigt oder den Heranwachsenden das Rauchen in der Öffentlichkeit erlaubt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Als Unterstützung der Alterskontrolle bei jungen Menschen sind die meisten Geschäfte an den Kassen mit einem elektronischen System ausgestattet. Bei jugendschutzrelevanten Produkten leuchtet eine Anzeige auf und zeigt sogar das entsprechende Geburtsdatum an, das dann auf dem Ausweis überprüft werden soll. Auffallend war, dass der Vorgang zu Beginn bei einigen Verkäufern ordnungsgemäß verlief und die Jugendlichen den Ausweis vorlegen mussten. Allerdings errechnete das Verkaufspersonal oftmals das Alter falsch und gab die Alkohol- oder Tabakwaren schließlich heraus. „Beim anschließenden persönlichen Auswertungsgespräch mit dem Verkaufspersonal durch die Mitarbeiter des Landratsamtes stellte sich oft heraus, dass nicht sorgsam genug geschaut wurde. Hier wurde deshalb nochmals eindringlich gefordert, sich für die Ausweiskontrolle die nötige Zeit zu nehmen. Stellenweise erfolgte nicht einmal eine Alterskontrolle durch das Vorzeigen des Ausweises, das sehr erschreckend war“, resümiert Marion Fischer, Leiterin des Fachdienstes Jugendarbeit/Kindertagesbetreuung.
Die Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz wurden aufgenommen, die betreffenden Personen belehrt und auch die jeweiligen Filialleiter informiert und gebeten, die Mitarbeiter weiter zu sensibilisieren. In den Fällen, in denen die jungen Menschen die jugendgefährdende Ware erhalten haben, werden nun entsprechende Ordnungswidrigkeitsanzeigen gegen die Verkäufer bei der Zentralen Bußgeldstelle des Landratsamtes gestellt. Verstöße gegen den Jugendschutz werden mit einem Bußgeld geahndet. Dieses kann bei Erstverstoß durch das Verkaufspersonal bis zu 300 Euro betragen. Bei Verstößen durch Gewerbetreibende liegen die Strafen weit höher. Bei wiederholten Verstößen fällt das Bußgeld höher aus. Das Gesetz sieht Strafen von bis zu 50.000 Euro vor. „Kinder und Jugendliche unterliegen einem besonderen Schutz. Die Entwicklung des Körpers und speziell des Gehirns, dass bis ungefähr zum 18. Lebensjahr heranreift, kann durch Alkohol und Nikotin beeinträchtigt werden.
Negative Auswirkungen für das spätere Leben, zum Beispiel Beeinträchtigung des Wachstums, der Denkleistungen, der Zeugungsfähigkeit, Leber- und Lungenschäden können folgen. Darüber hinaus ist das Einstiegsrisiko für den Konsum illegaler Drogen stark erhöht“, erklärt Marion Fischer weiter.