Masernimpfpflicht
Seit 1. März 2020 gilt eine gesetzliche Masernimpfpflicht. Demnach müssen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung, Kinderheim oder in einer Sammelunterkunft für Geflüchtete betreut werden, den Impfschutz nachweisen. Dies gilt auch für die in den genannten Institutionen und in Gesundheitseinrichtungen Tätige.
Der betroffene Personenkreis musste bis Ende Juli 2022 einen Impfnachweis oder eine Immunität gegen Masern bei der Einrichtungsleitung vorlegen beziehungsweise ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie aus medizinischen Gründen nicht gegen das Masernvirus geimpft werden können.
Ist der Einrichtungsleitung kein entsprechender Nachweis vorgelegt worden oder bestehen Zweifel an der Echtheit beziehungsweise inhaltlichen Richtigkeit, müssen die Einrichtungen oder Unternehmen das Gesundheitsamt des Landkreises Altenburger Land hierüber informieren und bestimmte personenbezogene Daten der jeweiligen Mitarbeiterinnen sowie Mitarbeiter beziehungsweise der betreuten Personen übermitteln.
Zur gesicherten elektronischen Übermittlung dieser Daten ist hinter dem folgenden Button sowie hier der Link zum Webportal „Octoware“ (https://service.altenburgerland.de/e-Portal/immunitaetsnachweise) freigeschaltet. Dort können sich die Einrichtungen registrieren. Daraufhin erhält das Gesundheitsamt eine Mitteilung, um die Registrierung zu bestätigen. Im Anschluss wird ein finaler Anmeldelink an die bei der Registrierung angegebenen E-Mail-Adresse der Einrichtungen oder des Unternehmens versendet.
Das Gesundheitsamt des Altenburger Landes weist ausdrücklich darauf hin, dass die Übermittlung der Daten nicht per E-Mail erfolgen kann, da damit nicht die nötigen informations- und sicherheitsrechtlichen Anforderungen (Datenschutz) gewährleistet werden.
Alle Information und Vorschriften zur Umsetzung der Masernimpfpflicht sind unter https://www.masernschutz.de zu finden.
Liste der betroffenen Einrichtungen
Von der Impf- bzw. Nachweispflicht werden erfasst:
- betreute und tätige Personen in folgenden Gemeinschaftseinrichtungen:
- Kindertageseinrichtungen, Kinderhorte, bestimmte Kindertagespflegeeinrichtungen sowie
- Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen,
- Personen, welche mehr als vier Wochen in Kinder-/ Jugendheimen betreut werden sowie Tätige in Kinder-/ Jugendheimen,
- Personen, welche mehr als vier Wochen in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern untergebracht sind sowie Tätige in diesen Gemeinschaftsunterkünften,
- die in den folgenden medizinischen Einrichtungen tätigen Personen:
- Krankenhäuser,
- Einrichtungen für ambulantes Operieren,
- Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
- Dialyseeinrichtungen,
- Tageskliniken,
- Entbindungseinrichtungen,
- Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der vorgenannten medizinischen Einrichtungen vergleichbar sind,
- Arztpraxen, Zahnarztpraxen,
- Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
- Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
- Ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen, und
- Rettungsdienste.
Von der gesetzlichen Regelung in § 20 Infektionsschutzgesetz sind ausschließlich Personen betroffen, welche nach dem 31. Dezember 1970 geboren wurden.