Pflegegeld

Hilfe zur Pflege steht Ihnen zu, wenn Sie bei der Körperpflege, Ernährung, Mobilität oder hauswirtschaftlichen Versorgung Hilfe benötigen. Leistungen sind nicht nur in den Pflegegraden 1-5 möglich, sondern auch bei Pflegebedürftigkeit in geringem Ausmaß.

Vorrangige Leistungen

Wenn Sie pflegeversichert sind, müssen Sie zunächst bei Ihrer Pflegekasse Leistungen beantragen. Soweit Sie Leistungen über die Höchstbeträge der Pflegekasse hinaus oder unterhalb des Pflegegrades I benötigen, können Sie diese beim Landratsamt Altenburger Land, Fachdienst Sozialhilfe beantragen.

Hilfe zur Pflege zu Hause

Falls Sie pflegebedürftig sind (Pflegegrad 0 - 5) und zu Hause gepflegt werden.

Leistungen

  • Pflegegeld in den Pflegegraden 1 - 5, wird nur bei fehlender Pflegeversicherung gezahlt
  • Leistungen im hauswirtschaftlichen Bereich - auch bei Pflegestufe 0
  • Aufwendungen der Pflegeperson wie z. B. Fahrtkosten
  • Leistungen für eine besondere Pflegekraft - Restkosten des Pflegedienstes nach Ausschöpfung der Pflegesachleistungen der Pflegekasse

Voraussetzungen

Die Leistung wird nur gewährt, soweit dem Leistungsberechtigten und dem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist.

Hilfe zur Pflege in Einrichtungen (Pflegeheim)

Falls Sie pflegebedürftig sind (Pflegestufen 3 - 5) und Ihre Pflege zu Hause nicht sichergestellt werden kann.

Leistungen

  • Übernahme der Kosten
  • der Kurzzeitpflege / Verhinderungspflege, falls die häusliche Pflege zeitweise nicht möglich ist
  • der Tagespflege zur Ergänzung oder Entlastung der häuslichen Pflege
  • des Pflegeheims, wenn häusliche und teilstationäre Pflege nicht ausreichen

Bei allen stationären Leistungen werden nur die Pflegesätze in der jeweiligen Pflegestufe übernommen, die mit dem Träger der Einrichtung vereinbart sind.

Voraussetzungen

Bei Kurzzeit-, Verhinderungs- und Tagespflege ist Einkommen und Vermögen wie bei häuslicher Pflege (siehe oben) einzusetzen.
Bei vollstationärer Pflege ist das Einkommen in der Regel in voller Höhe einzusetzen. Zur persönlichen Verfügung verbleibt lediglich ein monatlicher Barbetrag von ca. 100,00 €.