Leistungen der Pflegekassen

Wenn sich jemand nicht mehr allein versorgen und pflegen kann ist es möglich, Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch zu nehmen. Am 1.1.2017 wurde der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt. Dies bedeutet eine andere Bewertung der Pflegebedürftigkeit und eine andere Einstufung in Pflegegrade.

Wurden bisher nur körperliche Beeinträchtigungen für die Feststellung von Pflegebedürftigkeit bewertet, werden nun alle für Pflegebedürftigkeit relevanten Aspekte berücksichtigt. Dabei ist es gleichgültig, ob körperliche, psychische oder kognitive Beeinträchtigungen vorliegen.

Wie wird die Pflegebedürftigkeit festgestellt?

Die Begutachtungen der Pflegebedürftigkeit erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Dabei wird vor allem beurteilt, wie selbständig die betroffene Person noch ist. Diese Selbstständigkeit wird in folgenden Bereichen beurteilt:

  • Mobilität
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeit
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Selbstversorgung
  • Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Die Leistungen der Pflegekassen sind nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit gestaffelt (Pflegegrad 1 bis 5). Die Höhe der Pflegeleistungen finden Sie in der folgenden Übersicht.


Für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (gemeint sind damit Demenzkranke) bei der ambulanten Versorgung, die bisher nicht im Sinne der Pflegeversicherung pflegebedürftig waren, gibt es die Pflegestufe Null. Zudem können Angehörige von Betroffenen bei den Pflegeversicherungen auch Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Wohngruppenzuschlag oder Entlastungsbeitrag beantragen.

  • Bei Bedarf werden verschiedenste Pflegehilfsmittel zur Verfügung gestellt, z. B. Pflegebetten oder Hausnotrufsysteme, aber auch z. B. Verbrauchsartikel, die nicht mehrfach benutzt werden dürfen, wie etwa Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe oder Windeln.
  • Die Pflegekasse gibt Zuschüsse von bis zu 4.000 Euro für die Verbesserung des Wohnumfelds (z. B. Türverbreiterungen, fest installierte Rampen oder Veränderungen im Bad und WC). Diese müssen vor Beginn der Umbauten beantragt werden!
  • Pflegekurse für Angehörige

An wen muss ich mich wenden?

Pflegeleistung müssen bei Ihrer Pflegekasse beantragt werden. Ansprechpartner kann Ihnen Ihre Krankenkasse nennen!