Unterhaltsvorschuss

Wer erhält Unterhaltsvorschussleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)?

1. Ein Kind bis zum Tag vor Vollendung des 12. Lebensjahres, wenn es

a) im Bundesgebiet bei (nur) einem seiner Elternteile lebt, der

  • ledig, verwitwet oder geschieden ist oder
  • von seinem Ehegatten/Lebenspartner dauernd getrennt lebt oder
  • dessen Ehegatte/Lebenspartner für voraussichtlich sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist, und

b) nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder wenn dieser gestorben ist, Waisenbezüge erhält.

2. Ein Kind ab dem vollendeten 12. Lebensjahr bis zum Tag vor Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn zusätzlich

a) das Kind

  • keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder
  • durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach SGB II vermieden werden kann oder

b) der allein erziehende Elternteil
mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen von mindestens 600 Euro verfügt

3. Ausländische Kinder:

Bei ausländischen Staatsangehörigen müssen zusätzliche ausländerrechtliche Voraussetzungen vorliegen. Diese werden im Einzelfall geprüft (vorzulegen ist unbedingt der jeweilige Aufenthaltstitel).

Anrechnung auf den Unterhaltsvorschussbetrag

a) Erhält das Kind bzw. der allein erziehende Elternteil für das Kind regelmäßig, unregelmäßig oder auch nur einmalig Zahlungen des anderen Elternteils oder nach dessen Tod oder nach dem Tod eines Stiefelternteils Waisenbezüge, so sind diese von dem Unterhaltsvorschussbetrag abzuziehen.

b) Bei einem Kind, das älter als 15 Jahre ist, gilt Folgendes:
Wenn es nicht mehr auf eine allgemeinbildende Schule geht, wird auch sein eigenes Einkommen auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet und kann den Unterhaltsanspruch mindern bzw. bei entsprechender Höhe ganz entfallen lassen. Das Einkommen wird nach Abzug ausbildungsbedingter Kosten (z. B. Fahrtkosten) grundsätzlich zur Hälfte angerechnet. Das betrifft jede Art von Einkommen, z. B. Ausbildungsvergütungen oder auch Einkünfte aus (ererbtem) Vermögen. Unberücksichtigt bleiben im Allgemeinen gelegentliche Einnahmen z. B. aus Ferienjobs, Geldgeschenke von Verwandten o. ä.

Unterhaltsvorschussbeträge

ab 01.01.2024 für Kinder

  • unter 6 Jahren: 230 Euro
  • ab 6 und unter 12 Jahren: 301 Euro
  • ab 12 und unter 18 Jahren: 395 Euro

Wo erhalten Sie Antragsunterlagen?

  • Anträge können online über die Seite www.unterhaltsvorschuss-online.de versendet werden
  • Zudem finden Sie die Antragsunterlagen in den weiterführenden Links dieser Seite oder im Formularservice (Stichwort Unterhaltsvorschuss)
  • Während der Sprechzeiten im Fachdienst Unterhalt und Vormundschaften – Unterhaltsvorschuss im Dienstgebäude Theaterplatz 7/8, 2. OG
  • Auf telefonische Anfrage per Postzusendung

Wenn Sie Beratung zur Antragstellung benötigen, wenden Sie sich bitte telefonisch oder mit persönlicher Vorsprache während der Öffnungszeiten an die Mitarbeiter der Unterhaltsvorschussstelle im Dienstgebäude Theaterplatz 7/8 in 04600 Altenburg.