Jugendgerichtshilfe

Die Jugendgerichtshilfe (JGH) wird immer dann tätig, wenn junge Menschen im Alter zwischen 14 bis unter 21 Jahren eine oder mehrere Straftaten begangen haben und gegen sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Jeder straffällig gewordene junge Mensch hat ein Recht auf unsere Mitwirkung – vor, während und nach einem Jugendstrafverfahren.

Wir beraten zum Ermittlungsverfahren und dem daraus folgenden Jugendstrafverfahren sowie über Leistungen der Jugendhilfe. Wir wirken mit an informellen Verfahren (Diversionsverfahren), welche ein Jugendstrafverfahren ohne Gerichtsverhandlung beenden können. Wir nehmen bei Entscheidungen zur Anordnung von einer Untersuchungshaft durch den Ermittlungsrichter und der Prüfung von Alternativen zur U-Haft teil. Wir erstellen gutachtliche Stellungnahmen zu den betreffenden jungen Menschen und erarbeiten Empfehlungen über die möglichen Rechtsfolgen (Entscheidungen) im gerichtlichen Verfahren. Wir sind in den Hauptverhandlungen und Anhörungen im Gericht anwesend und vermitteln, begleiten und kontrollieren die auferlegten Weisungen und Auflagen. Zudem begleiten wir die jungen Menschen im Jugendstrafvollzug und unterstützen bei der Wiedereingliederung.

Den rechtlichen Rahmen für das Arbeitsgebiet der JGH bilden das Gesetzt zum Kinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII) und das Jugendgerichtsgesetz (JGG).