Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege

Voraussetzungen, Persönliche Eignung und Qualifikation der Kindertagespflegeperson sowie kindgerechte Räumlichkeiten für die Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege

Von der Bekundung des Interesses an der Tätigkeit als Kindertagespflegeperson bis zur tatsächlichen Betreuung von Kindern kann ein Zeitraum von mehreren Monaten vergehen. Dieser Zeitraum dient der intensiven Vorbereitung der künftigen Kindertagespflegeperson auf ihre Arbeit und der Einrichtung der entsprechenden Räumlichkeiten.

Die sorgfältige Prüfung der Eignung der Person und der für die Kindertagespflege genutzten Räumlichkeiten obliegt gemäß § 87a Abs. 1 SGB VIII und § 10 Abs. 3 ThürKigaG dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und trägt zur Qualitätssicherung in der Kindertagespflege bei.

Die Eignungsprüfung erfolgt in aufeinanderfolgenden verpflichtenden Schritten:

  • Persönliche Vorsprache der Bewerberin/ des Bewerbers im Landratsamt Altenburger Land

  • Im persönlichen Gespräch wird die Bewerberin/der Bewerber mit dem Prüfverfahren vertraut gemacht (Erstgespräch).

  • Zweites Beratungsgespräch zur Konkretisierung der Fragen und Vorstellungen zur Einrichtung einer Kindertagespflegestelle.

  • Absolvierung eines mindestens vierwöchigen Praktikums in einer Kindertageseinrichtung (in einer Kindergruppe im Alter von 0-3 Jahren) des Landkreises Altenburger Land

  • Besuch der Bewerberin/des Bewerbers in der Praktikumsstelle durch einen Mitarbeiter des zuständigen Fachdienstes und anschließende Reflexion der pädagogischen Arbeit und Abforderung einer Beurteilung der Praktikantin/ des Praktikanten durch die Praktikumseinrichtung

  • Vertiefung der Eignungsprüfung durch ein weiteres persönliches Gespräch im Amt

    • Eingangsvoraussetzungen für die Eignung
    • Eignung in Bezug auf § 43 Abs.2 i.V.m. § 23 Abs. 3 SGB VIII – Persönlichkeit
    • Eignung in Bezug auf § 43 Abs.2 i.V.m. § 23 Abs. 3 SGB VIII – Sachkompetenz
    • Eignung in Bezug auf § 43 Abs.2 i.V.m. § 23 Abs. 3 SGB VIII – Kooperationsbereitschaft

  • Hausbesuch in den Räumlichkeiten, die für die Kindertagespflege vorgesehen sind unter Einbezug der Checkliste „Sicherheitsanforderungen an die Räumlichkeiten in der Kindertagespflege“ mit Beratung zur räumlichen Ausgestaltung.

  • Auf der Grundlage der Eignungsprüfung erfolgt durch die zuständige Fachkraft des Landratsamtes ein Vorschlag an die Agentur für Arbeit oder einem anerkannten Bildungsträger zur Teilnahme der Bewerberin/des Bewerbers an einer Qualifizierungsmaßnahme zur Kindertagespflegeperson.

  • Einreichung aller erforderlichen Unterlagen.

  • Erfolgreicher Abschluss der tätigkeitsvorbereitenden Grundqualifizierung im Umfang von 160 Unterrichtseinheiten (UE) inklusive eines Erste-Hilfe-Kurses am Kind von mindestens sechs Stunden.

  • Weiteres Beratungsgespräch im Landratsamt oder in den Räumlichkeiten der Bewerberin/des Bewerbers nach Prüfung der eingereichten Unterlagen.

  • Abschlussgespräch und Prüfung der Räumlichkeiten

Bei Vorliegen aller Voraussetzungen und des notwendigen Bedarfes erfolgt die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 43 SGB VIII als Kindertagespflegeperson.