Einrichtungsbezogenen Impfpflicht

2. September 2022

Noch keine Tätigkeits- und Betretungsverbot verhängt. 

Altenburg. Nach wie vor ist das Landratsamt Altenburger Land, speziell die Infektionsschutzbehörde, mit der Durchsetzung der sogenannten „einrichtungsbezogenen Impfpflicht“ befasst. In den zurückliegenden Wochen waren Mitarbeiter und Unternehmen der Gesundheits- und Pflegebranche zur Auskunft verpflichtet. Einen Immunitätsnachweis mussten demnach im Landkreis 512 Personen vorlegen. Dem sind 373 davon nicht nachgekommen, haben also nicht ihre Immunität (nach einer vollständigen Impfung oder einer Infektion) gegen das Corona-Virus nachgewiesen.

Bisher wurden deshalb vom Landkreis 113 Bußgeldverfahren eingeleitet. Damit ist noch kein Bußgeld verhängt worden. Momentan befinden sich die Verfahren am Punkt „Anhörung der Betroffenen“ nach § 55 OWiG. Im Anschluss wird entschieden ob ein Bußgeld verhängt wird. Im Ermessen der Kreisbehörde steht dann auch, ob im Nachgang Betretungs- und Tätigkeitsverbote ausgesprochen werden. Ein wesentliches Kriterium ist dann insbesondere die Versorgungssicherheit des Gesundheitswesens. Dies muss und wird im Landkreis Altenburger Land in jedem Fall aufrechterhalten werden. „Das steht für uns an erster Stelle“, betont Landrat Uwe Melzer. Zum jetzigen Zeitpunkt sind (noch) keine Tätigkeits- und Betretungsverbote verhängt wurden.


Hintergrund

Auch wenn im Allgemeinen von einer „einrichtungsbezogenen Impfpflicht“ gesprochen wird, hat der Bundestag im §20a des Infektionsschutzgesetzes eine Immunitätsnachweispflicht festgeschrieben. Es ist keine Impfpflicht im eigentlichen Sinne, sondern lediglich eine qualifizierte Nachweispflicht mit Bußgeldbewährung. Das heißt für die Vollzugsbehörde diese muss keine Impfpflicht, sondern „nur“ die Immunitätsnachweispflicht durchsetzen.

Wird von den laut Infektionsschutzgesetz betroffenen Personen ein solcher Immunitätsnachweis nicht vorgelegt, kann von der Infektionsschutzbehörde ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden. Die Formulierung „kann“ bedeutet, dass den unteren Behörden – den Vollzugsbehörden auf kommunaler Ebene –, die für die Umsetzung des Gesetzes zuständig sind, ein Ermessensspielraum eingeräumt wurde.

Dieser wird im Freistaat einheitlich im „Erlass des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie“ definiert. Darin heißt es unter anderem unter Nummer 3.1 b): „Leistet die betroffene Person der Aufforderung des Gesundheitsamtes zur Vorlage eines Immunitätsnachweises nach § 20a Abs. 5 S. 1 IfSG nicht fristgemäß Folge, leitet das Gesundheitsamt zunächst ein Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 73 Abs. 1a Nr. 7h IfSG ein.“ Die Formulierung „leitet ein“ bedeutet, dass im Freistaat Thüringen die Vollzugsbehörde in bestimmten Situationen (keinen Ermessenspielraum haben und) ein Bußgeldverfahren einleiten müssen.

Quelle: https://www.tmasgff.de/fileadmin/user_upload/Gesundheit/COVID-19/Impfkampagne/Einrichtungsbezogene_Impfpflicht/09.06.22_-_Unterschriftsfassung_-_Erlass_des_TMASGFF_zur_Umsetzung_der_Einrichtungsbezogenen_Impfpflicht.pdf