Ehrenamtliche Richter bei den Verwaltungsgerichten gesucht
Aufruf zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Im Herbst dieses Jahres werden die ehrenamtlichen Richter bei den Verwaltungsgerichten für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie entscheiden zusammen mit den Berufsrichtern in verwaltungsrechtlichen Verfahren beim Verwaltungsgericht Gera. Sie wirken dabei als ehrenamtliche Richter bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie die berufsmäßigen Richter mit. Der Landkreis hat die Aufgabe, eine Vorschlagsliste für die ehrenamtlichen Richter zu erstellen.
Aus dem Landkreis Altenburger Land schlägt der Kreistag 16 BürgerInnen vor, unter denen der beim Verwaltungsgericht Gera eingesetzte Wahlausschuss dann eine Auswahl treffen wird. Wer an dieser verantwortungsvollen Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter/ehrenamtliche Richterin interessiert ist, wird gebeten, sich möglichst bis zum 30. April 2025 an das
Landratsamt Altenburger Land,
Ehrenamtsbüro,
Lindenaustraße 9
in Altenburg
Telefon 03447 586-249,
E-Mail: joerg.seifert@altenburgerland.de, zu wenden.
Um die entsprechende Bewerbung bearbeiten zu können, werden folgende Angaben benötigt: Name, Vorname, Geburtsort, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift.
Vorschläge können auch durch die Fraktionen und die hinter ihnen stehenden politischen Parteien und Gruppierungen des Kreistages, andere gesellschaftlich relevante Einrichtungen, Organisationen und Vereine sowie Bürger eingereicht werden. Selbstbenennungen sind ebenfalls zulässig.
Zwingende Voraussetzung für die Wahl ist der Besitz der Deutschen Staatsangehörigkeit. Darüber hinaus sollen die Kandidatinnen/Kandidaten das 25. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben.
Vom Amt einer ehrenamtlichen Richterin/eines ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen:
- Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind.
- Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
- Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen.
- Maßgeblich ist das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes, nicht der Kommunalvertretungen.
- Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.
- Ergänzt werden diese Ausschlussgründe durch § 44a des Deutschen Richtergesetzes. Danach soll in ein Amt einer ehrenamtlichen Richterin/eines ehrenamtlichen Richters nicht berufen werden, wer gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder als diesen Mitarbeitern gleichgestellte Person für das Amt eines ehrenamtlichen Richters nicht geeignet ist.
Die für die Berufung zuständige Stelle, im vorliegenden Fall der Präsident/die Präsidentin des Verwaltungsgerichts als Vorsitzender/Vorsitzende des Wahlausschusses, kann zu diesem Zwecke von der Vorgeschlagenen/dem Vorgeschlagenen eine schriftliche Erklärung verlangen, dass bei ihr/ihm diese Voraussetzungen nicht vorliegen.
Zu ehrenamtlichen Richterinnen/Richtern können ferner nicht berufen werden:
Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung; Richterinnen/Richter; Beamtinnen/Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind; Berufssoldatinnen/Berufssoldaten und Soldatinnen/Soldaten auf Zeit; Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Notarinnen/Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.
Weitere Auskünfte erteilt neben dem Landratsamt Altenburger Land, Ehrenamtsbüro, Jörg Seifert auch das Verwaltungsgericht Gera.