Jugendhilfeplanung

Die Jugendhilfeplanung ist als Fachplanung ein Teil der integrierten Sozialplanung.

Sie ist gemäß der Übertragung der Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Kinder- und Jugendhilfe (Jugendamt) nach § 79 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) eine – wie sich im Folgenden zeigen wird – gesetzliche Pflichtaufgabe und unterscheidet sich darin von den anderen sozialen Planungsbereichen. Die Jugendhilfeplanung ist das zentrale Steuerungsinstrument einer qualitativen und quantitativen bedarfsgerechten Infrastruktur der kommunalen Kinder- und Jugendhilfe.

Sie richtet sich nach dem in § 1 Abs. 5 SGB VIII generellen Auftrag der Jugendhilfe, "positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen" (ebd.). Ziel der Jugendhilfeplanung ist dabei gemäß § 80 SGB VIII die Ermittlung des Bestandes und Bedarfs an Einrichtungen und Diensten der Jugendhilfe unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der jungen Menschen und ihrer Familien sowie die daraus resultierende rechtzeitige und ausreichende Planung entsprechender Strategien und Maßnahmen für ein ausgeglichenes und aufeinander abgestimmtes kommunales Angebot an Jugendhilfeleistungen unter umfassender Beteiligung der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe (§ 12 Abs. 1 ThürKJHAG (Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetz)).

Der Jugendhilfeausschuss befasst sich nach § 71 Abs. 2 SGB VIII als zugehöriges politisches beauftragendes und beschließendes Gremium mit den Angelegenheiten der Jugendhilfeplanung und spielt somit in diesem Planungsbereich eine entscheidende Rolle.

Bereiche der Jugendhilfeplanung

Die Bereiche der Jugendhilfeplanung werden im Landkreis Altenburger Land in sieben Teilfachpläne gegliedert (bereichsorientierte Planung):