Blindenhilfe
Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Die Blindenhilfe ist an eine Prüfung der Bedürftigkeit gebunden. ihre Höhe hängt von der Einkommens- und Vermögenssituation der Betroffenen ab. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege anzurechnen.
Für den Antrag auf Gewährung von Blindenhilfe ist das Landratsamt zuständig.
Den Antrag auf Blindenhilfe finden Sie hier: